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auch dann möglich ist, wenn sie von In- oder Ausländern
in einem von unseren Truppen besetzten ausländischen
Gebiet begangen sind.
v. Schlayer weist dabei auf die Kaiserl. Verordnung
vom 28. Dez. 1899 über das außerordentliche kriegsrechtl.
Verfahren gegen Ausländer!) hin, deren $ 3 2. 2 die
»Zuwiderhandlungen gegen die unter Strafandrohung er-
gangenen Verordnungen des hierzu ermächtigten Befehls-
babers usw.« den außerordentlichen Feidgerichten über-
weist, »sofern diese Befehlshaber die ihnen zustehende
Polizeigewalt nicht ausreichend erachten«.
3) $9 BAG. hat auch heute noch allgemeine unein-
geschränkte Gültigkeit; (so fast alle Schriftsteller, Laband
S, 43, Seydel, Galli, Preiser, Ebermayer); auch RG. v.
26. März 1915 IV 84/15:
»Auf Rechtsirrtum beruht auch die weitere Aus-
führung des Verteidigers, $ 9 sei aufgehoben bezw. »ob-
solet« geworden. Durch Art, 68 RV. sind bis zum Erlaß
des daselbst vorgesehenen, bis jetzt nicht ergangenen
Reichsgesetzes, welches die Voraussetzungen, die Form
der Verkündung und die Wirkungen einer Erklärung
des Reichsgebiets in Kriegszustand regelt, die Vorschriften
des BZG. für das Reichsgebiet mit Ausnahme Bayerns
in Geltung gesetzt. $8 8 und 9 dieses Gesetzes enthalten
z. T. eine Verschärfung der Strafen für gewisse Verbrechen
und Vergehen, z. T. unterwerfen sie zu anderen Zeiten
nicht mit Strafe bedrohte Handlungen im Falle eines Be-
lagerungszustandes strafrechtlicher Ahndung. Während...
sind Bestimmungen, die eine Aufhebung des $9 BZG.
enthielten oder einen Ersatz für dessen Vorschriften böten,
nicht ergangen.«)
1) AVBI. 1914 8. 288.