Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Das Außerkrafttreten ist insbesondere nicht mit 8 2 
I EGStGB. (RG. v. 12. III. 1915 IV 69/65, 8. VL 1915 
II 193/15, 18. VI. 1915 V 127/15) oder mit 84 EGStGB, 
oder mit Art. 4 Z. 13 RV. zu begründen. 
4, 89a BZG. stellt das Ausstreuen oder Verbreiten 
von Gerüchten, d. h. das erstmalige Bebaupten oder das 
Weitertragen des Gerüchts durch den Ausstreuenden oder 
Andere, unter Strafe. Die Gerüchte müssen sich auf 
die unter $ 9a genannten Dinge beziehen, objektiv un- 
richtig und geeignet sein, die Militär- und Zivilbehör- 
den in ihren Maßnahmen irre zu führen, d. h. diese 
zu bestimmen, Notwendiges zu unterlassen, Überflüs- 
siges oder Verkehrtes anzuordnen. Ein Erfolg ist nicht 
nötig. Gerüchte sind unbeglaubigte Nachrichten oder 
Behauptungen, die in bestimmter oder unbestimmter 
Form auftreten. 
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden; 
Eventualdolus genügt, jedoch nicht hinsichtlich der Falsch- 
heit des Gerüchts (»wissentlich« falsche Gerüchte)!). Die 
Absicht irre zu führen ist nicht erforderlich. 
Die Tat ist vollendet mit der nicht rein vertraulichen 
Mitteilung an einen Dritten, die im Bewußtsein erfolgt, 
daß weitere Kreise davon Kenntnis erlangen können. Ist 
das Gerücht nicht geeignet irre zu führen, so entfällt die 
Strafbarkeit aus $ 9a BZG. 
Dagegen kann eine Bestrafung aus $ 9b BZG. mög- 
lich sein, nämlich dann, wenn die militärischen Befehls- 
haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit einschlägige 
Verbote erlassen haben, wie dies der Oberbefehlshaber in 
  
1} RG.: E. Bd. 23, S. 15, anders RG. 28, 198.
	        
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