57
den Marken getan hat!); vgl. aber vor allem die Verord-
nung, die für den Bezirk der stellvertretenden 14. und
15. Armeekorps ergangen ist:
Jede deutschfeindliche Kundgebung sowie jede Ver-
breitung unwahrer Nachrichten über den Krieg ist ver-
boten. Wer sich einer deutschfeindlichen Kundgebung,
sei es Öffentlich oder nichtöffentlich, schuldig macht, ferner
wer böswilliger oder fahrlässiger Weise unwahre Nach-
richten über den Krieg verbreitet oder zur Zuwider-
handlung wider das erlassene Verbot auffordert oder an-
reizt, wird mit Gefängnis bis zu einen, Jahre bestraft,
sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht höhere Strafen
verwirkt sind ($ 9 Ziff. b des Ges, über den Belagerungs-
zustand v. 4. Juni 1851). Die Verordnung tritt sofort
in Kraft.«
Diese Verordnung ermöglicht es, gegen jede unan-
gebrachte Beunruhigung der Bevölkerung und gegen jedes
leichtsinnige Weitertragen von Gerüchten vorzugehen, ins-
besondere aber auch jeder deutschfeindlichen Gesinnungs-
äußerung entgegen zu treten. Gerade hier versagt die
Gesetzgebung. Bei Soldaten half $ 102 Mil.StGB. (Erregen
von Mißvergnügen) aus, er setzt aber voraus, daß die
Äußerungen im Kameradenkreis fielen und mit dem mili-
tärischen Dienst in Beziehung gebracht werden konnten;
sonst war nur die reine Disziplinarstrafe zulässig ($ 1
2. 1 DStO).
Vereinzelt konnte, besonders von den Zivilbehörden,
grober Unfug angenommen werden (vgl. 8360 2.11 StGB.).
1) Zeitschr. fur d. gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 36
S. 792, Simon, »Die Strafbarkeit der Verbreitung falscher Ge-
rüchte«.,