Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Anderer Ansicht ist v. Nicolai! Er folgert: 8 9c 
BZG. verweist auf $ 8 BZ2G. Da diese Gesetzesbestim- 
mung nicht mehr gilt (s. oben) und an dessen Stelle für 
Zivilpersonen $ 4 EGStGB, getreten ist, sind in den er- 
wähnten Paragraphen die Worte »& 8« durch »$ 4 EGStGB.« 
zu ersetzen. 
v. Nicolai denkt dabei wohl an $ 3 EGStGB. Dem 
dort ausgesprochenen Grundsatz, daß, soweit in Beichs- 
oder Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die 
durch ein späteres Reichs- oder Landesgesetz außer Kraft 
gesetzt sind, an deren Stelle die entsprechenden Vor- 
schriften dieses späteren Gesetzes treten, ist wohl all- 
gemeine Gültigkeit zuzusprechen, aber nur soweit das 
mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar erscheint. 
Mir scheint das Letzte aber in Bezug auf $ 9c B2AG. 
nicht der Fall zu sein?). 
Die Anwendbarkeit des $ 9c BZG. ist in zwei- 
facher Richtung durch das StGB. und Mil.StGB. ein- 
geschränkt: 
Die erfolgreiche Aufforderung oder Anreizung zu 
den in $ 9c BZG. aufgeführten Verbrechen ist Anstiftung 
im Sinne des StGB. und fällt demgemäß unter die Straf- 
bestimmung des $& 48 StGB. Neben dieser Bestrafung 
wegen Anstiftung kommt $ 9c BZG., obwohl dieser auch 
die erfolgreiche Aufforderung trifft, praktisch nicht zur 
Anwendung, da $ 9 nur anzuwenden ist, wenn die be- 
stehenden Gesetze keine höheren Strafen bestimmen; 
theoretisch wäre dies möglich. (Ideal- bezw. Gesetzes- 
konkurrenz.) 
  
1) a. a. OÖ. 8. 26. 
2) Vgl. Kleinfeller I. Aufl. 8, 444 Anm. 3b.
	        
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