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Anderer Ansicht ist v. Nicolai! Er folgert: 8 9c
BZG. verweist auf $ 8 BZ2G. Da diese Gesetzesbestim-
mung nicht mehr gilt (s. oben) und an dessen Stelle für
Zivilpersonen $ 4 EGStGB, getreten ist, sind in den er-
wähnten Paragraphen die Worte »& 8« durch »$ 4 EGStGB.«
zu ersetzen.
v. Nicolai denkt dabei wohl an $ 3 EGStGB. Dem
dort ausgesprochenen Grundsatz, daß, soweit in Beichs-
oder Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die
durch ein späteres Reichs- oder Landesgesetz außer Kraft
gesetzt sind, an deren Stelle die entsprechenden Vor-
schriften dieses späteren Gesetzes treten, ist wohl all-
gemeine Gültigkeit zuzusprechen, aber nur soweit das
mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar erscheint.
Mir scheint das Letzte aber in Bezug auf $ 9c B2AG.
nicht der Fall zu sein?).
Die Anwendbarkeit des $ 9c BZG. ist in zwei-
facher Richtung durch das StGB. und Mil.StGB. ein-
geschränkt:
Die erfolgreiche Aufforderung oder Anreizung zu
den in $ 9c BZG. aufgeführten Verbrechen ist Anstiftung
im Sinne des StGB. und fällt demgemäß unter die Straf-
bestimmung des $& 48 StGB. Neben dieser Bestrafung
wegen Anstiftung kommt $ 9c BZG., obwohl dieser auch
die erfolgreiche Aufforderung trifft, praktisch nicht zur
Anwendung, da $ 9 nur anzuwenden ist, wenn die be-
stehenden Gesetze keine höheren Strafen bestimmen;
theoretisch wäre dies möglich. (Ideal- bezw. Gesetzes-
konkurrenz.)
1) a. a. OÖ. 8. 26.
2) Vgl. Kleinfeller I. Aufl. 8, 444 Anm. 3b.