Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Versuch, eine Militärperson zu ihrer Begehung zu ver- 
leiten, gegen $ 9d BZG. verstößt. 
Von diesem Ausgangspunkt aus muß der Auf- 
fassung der Strafkammer, daß die militärischen Ver- 
gehen, zu denen der Angeklagte .... hat anstiften 
wollen, den Tatbestand des $ 9d BZG. erfüllen, bei- 
getreten werden ?).e 
&8 8 9b BZ@. und das sich daraus ergebende 
Strafverordnungsrecht des Militärbefehlshabers. 
8 9b BZQ. lautet: »Wer an einem in Belagerungs- 
zustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung 
des Belagerungszustandes oder während desselben vom 
Militärbefeblshaber im Interesse der öffentlichen Sicherbeit 
erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung 
auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze 
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr bestraft werden«. 
Diese Vorschrift ist noch in voller Geltung. Dem 
steht nicht der $ 2 I EGStGB., wonach Reichs- und 
Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, die 
Gegenstand des RStGB. sind, außer Kraft tritt, entgegen. 
Wohl finden sich im RStGB. Vorschriften über die Be- 
strafung sicherheitspolizeilichar Anordnungen (vgl. 85 366 
Nr. 2 bis 10, 367 Nr. 6), aber diese sind so systemlos 
und vereinzelt, daB der Wille des Gesetzgebers zur ein- 
heitlichen und erschöpfenden Regelung im RStGB. daraus 
nicht hergeleitet werden kann?®). 
  
1) DJZ,. 8. 644. 
2) Aus 8 2 II EGRStGB. allein, der die besonderen 
Vorschriften des Beichs- und Landesrechts aufrecht erhält,
	        
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