66
Versuch, eine Militärperson zu ihrer Begehung zu ver-
leiten, gegen $ 9d BZG. verstößt.
Von diesem Ausgangspunkt aus muß der Auf-
fassung der Strafkammer, daß die militärischen Ver-
gehen, zu denen der Angeklagte .... hat anstiften
wollen, den Tatbestand des $ 9d BZG. erfüllen, bei-
getreten werden ?).e
&8 8 9b BZ@. und das sich daraus ergebende
Strafverordnungsrecht des Militärbefehlshabers.
8 9b BZQ. lautet: »Wer an einem in Belagerungs-
zustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
des Belagerungszustandes oder während desselben vom
Militärbefeblshaber im Interesse der öffentlichen Sicherbeit
erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung
auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahr bestraft werden«.
Diese Vorschrift ist noch in voller Geltung. Dem
steht nicht der $ 2 I EGStGB., wonach Reichs- und
Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, die
Gegenstand des RStGB. sind, außer Kraft tritt, entgegen.
Wohl finden sich im RStGB. Vorschriften über die Be-
strafung sicherheitspolizeilichar Anordnungen (vgl. 85 366
Nr. 2 bis 10, 367 Nr. 6), aber diese sind so systemlos
und vereinzelt, daB der Wille des Gesetzgebers zur ein-
heitlichen und erschöpfenden Regelung im RStGB. daraus
nicht hergeleitet werden kann?®).
1) DJZ,. 8. 644.
2) Aus 8 2 II EGRStGB. allein, der die besonderen
Vorschriften des Beichs- und Landesrechts aufrecht erhält,