Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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1) 89b BZG. enthält ein höchst wichtiges, über das 
Polizeiverordnungs- und Verwaltungsrecht hinausgehendes 
Recht, nämlich Verbote im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit zu erlassen. 
Mit dem Ausdruck »Verbot« ist natürlich nicht gesagt, 
daß der Militärbefehlshaber nur Verbote erlassen kann; er 
kann auch Gebote erlassen, deren Übertretung unter 
Strafe gestellt wird. 
2) Die Anordnungen müssen »im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit« erlassen sein. 
Der Begriff der »öffentlichen Sicherheit« ist im wei- 
testen Sinne auszulegen. Unzutreffend ist — dies in Über- 
einstimmung mit dem Reichsgericht (vom 22. Februar 1915 
III 10/15, DJZ. 1915, 425, v. 15. Mai 1915 III 225/15) —, 
daß die öffentliche Sicherheit sich nur auf die militärische 
und politische Sicherheit bezieht. Der Begriff hat viel- 
mehr die allgemein gebräuchliche Bedeutung einer Sicher- 
heit der Öffentlichkeit, des gesamten Publikums vor Ge- 
fahren und Beunruhigungen jeder Art. (RG.: »Die Zweck- 
bestimmung der öffentlichen Sicherheit kann mit den 
Zwecken des Schutzes der öffentlichen Ruhe und Ordnung 
in Verbindung treten«.,) 
Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß ein Verbot, das, 
in Friedenszeiten erlassen, lediglich andere Zwecke ver- 
folgen würde, in Kriegszeiten ohne Weiteres auch den 
  
könnte der Boweis für die Bebauptung der Fortgeltung des 
$ 9b BZG, nicht geführt werden, weil lediglich das Merkmal 
der Bestrafung nur »während des Ausnahmezustandes«, wie in 
8 6 oben gezeigt ist, dem $ 9b BZG. nicht den Charakter einer 
»besonderen« Vorschrift im Binne des & 2 II EGStGB. ver- 
leiht (vgl. RG. 69/15 v. 12. März 1916, DJZ. 1916, 5922f.). 
B*
	        
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