Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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das Geld auch zurückerhalten; das Landgericht Görlitz 
verurteilte ihn zu einer Woche Gefängnis. Das RG. 
sprach ihn frei und hob die Verordnung auf, weil sie im 
Widerspruch mit den gesetzlichen Bestimmungen des 
BZG. stehe, da sie andere als die in diesem genannten 
Strafen androhe. 
4) Der Militärbefehlshaber ist beim Erlaß der Ver- 
bote ebenso an die bestehenden Reichs- und Landes- 
gesetze gebunden wie bei seinen Verwaltungsmaßregeln 
gemäß $4 BZG.1). Hier wie dort gilt das Prinzip der 
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Aber darüber hinaus 
ist er nicht an die Schranken der polizeilichen 
Machtbefugnisse gekettet und ihm gewissermaßen 
nur eine Strafschärfung gestattet, sondern der & Ib 
gibt dem Militärbefehlshaber eine weit über die Polizei- 
gewalt hinausgehende Macht, im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit Verbote aller Art?) zu erlassen. Der Inhalt der 
Anordnungen kann sich auf alle Gebiete des privaten und 
öffentlichen Lebens erstrecken. Mit Unrecht sagt Haldy°), 
daß das Privatrecht dem Eingreifen der Staatsgewalt 
auch in Ausnahmezuständen entzogen sei; ein Eingriff 
in die Privatrechte bestimmter Personenkreise muß im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit als zulässig gelten; 
es darf nur keine Änderung des Privatrechts darin 
liegen. 
  
1) Vgl. oben S, 24 ff. 
2) Aber nur materiell rechtlichen Inhalts, vgl. bayer. OLG. 
Beschlüsse vom 5. u. 20. Oktober 1915, DJZ. 1915, 1204f.; Urt. 
v. 18. Nov. 1915 291/15, DJZ. 1916, 8. 143f.;, Beibl. z. bayer. 
JMBI. 1916, 8. 369. 
3) a. a. 0.8. 263.
	        
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