Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Anschütz'), Arndt®) und ihnen folgend auch das RG. 
in vielen Entscheidungen (z. B. RG. v. 21. Mai 1915 IV 
223/15; v. 13. Sept. 1915 V 365/15, vgl. bayer. OLG. v. 
18. Nov. 1915 Nr. 291/15; DJZ. 1916, S. 143f.) geben 
den Militärbefeblshabern nicht nur das Recht praeter 
legem vorgeben zu können, sondern selbst "eine be- 
schränkte Gesetzgebungsgewalt. Sie können danach durch 
ihre Anordnungen ausdrücklich oder stillschweigend be- 
stehende Reichs- wie Landesgesetze für die Dauer des 
Kriegszustandes aufheben oder abändern, wenn sie dies 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit für erforderlich 
erachten, 
Zur Begründung sagt diese Auffassung, dab eine 
Befugnis, wie sie die Militärbefehlshaber nach der gegen- 
teiligen, hier vertretenen Auffassung haben, einer aus- 
drücklichen Anerkennung nicht bedurft hätte, da sie schon 
in der vollziehenden Gewalt, insbesondere der Polizei- 
gewalt enthalten sei. 
Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergibt sich aus 
dem oben Gesagten, daß der $ 9b BZG. dem Militär- 
befehlshaber gerade eine weit über die Polizeigewalt 
hinausgehende Macht verleiht, indem er nunmehr An- 
ordnungen aller Art, des bürgerlichen wie öffentlichen 
Lebens, treffen kann. 
Außerdem spricht aber vieles gegen diese Auf- 
fassung. 
Eine solche extensive Gesetzesauslegung würde der 
Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen und so der Sicher- 
heit und Erhaltung des Reiches und der Einzelstaaten — 
  
1) Deutsch. Staatsrecht S. 485. 
2) PrVBl. Bd. 36, 8. 635.
	        
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