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Zielen, deren Verwirklichung die Vorschriften des BZG.
doch gerade anstreben sollen — bei weitem mehr schäd-
lich denn förderlich sein.
Namentlich aber wäre bei solcher Auslegung des
8 9b der 85 BZG. (Möglichkeit der Suspension von Ver-
fassungsartikeln) überflüssig, eine Konsequenz, die Arndt!)
auch tatsächlich zieht. Denn allein auf Grund des $ 9b
BZG. könnte zum Beispiel die durch die preuß. Ver-
fassungsurkunde Art. 27, 28 und durch Reichspreßgesetz
vom 7. Mai 1874 garantierte Preßfreiheit beschränkt
(Präventivzensur) werden.
Anschütz wendet freilich hiergegen ein, daß auf
Grund des $9b Anordnungen nur im Interesse der Öffent-
lichen Sicherheit, auf Grund des $ 5 BZQ. solche aber
ganz beliebig und ohne jede Möglichkeit richterlicher
Nachprüfung ihrer Gültigkeit getroffen werden können.
Dieser Unterschied ist aber wohl zu gering, als daß er
ernsthaft geltend gemacht werden könnte, zumal das
richterliche Nachprüfungsrecht gegenüber Verordnungen
auf Grund des $ 9b sich lediglich auf die Feststellung
beschränkt, ob sie aus der Absicht des Interesses der
öffentlichen Sicherheit erlassen sind.
Endlich ist es m. E, ausgeschlossen — das hebt auch
Kitzinger mit Recht hervor?) —, daß der Gesetzgeber
eine solche Bestimmung gewollt hat. Denn dann hätte
er sie angesichts ihrer ungeheuren Tragweite ausdrücklich
ausgesprochen und nicht zugelassen, daß sie durch in-
direkte Schlußfolgerung zu entnehmen wäre.
1) Preuß. VBl, 36, 8. 634.
2) Zeitschrift für d. gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 38,
8. 769.