Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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ner Person für die unerläßliche Voraussetzung des Straf- 
schutzes aus $9b, die Aufstellung des Verbots aus Grün- 
den der öffentlichen Sicherheit, die Verantwortung über- 
nimmti). 
7) Die ordnungsmäßig verkündeten und auch sonst 
rechtsgültigen Anordnungen des Militärbefehlshabers fin- 
den Anwendung auf alle im Gebiete seines Befehlsbe- 
reiches begangenen strafbaren Zuwiderhandlungen, einer- 
lei welche Staats- oder Landesangehörigkeit der Täter 
besitzt. 
Vgl. dazu bayer. OLG. v. 6. Juli 19i5, DJZ. 1915, 
S. 894. Hier wird der Einwand eines Angeklagten zurück- 
gewiesen, der die Nichtanwendbarkeit eines auf Grund 
des Art.4 Nr. 2 KZG. (9b) erlassenen Pferdeausfuhrverbots 
auf einen Nichtbayern, der Pferde aus Bayern ausführe, 
behauptet hatte, weil bei Angehörigen auswärtiger Bezirke 
eine schuldhafte Zuwiderhandlung nur dann angenommen 
werden könne, wenn das Verbot in einer für solche Leute 
passenden Art bekannt gegeben sei. Es wird die 
Strafbarkeit von Personen bejaht, die die bayerische Staats- 
angehörigkeit nicht besitzen und außerhalb Bayerns ihren 
Wohnsitz haben, wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Anordnungen des Militärbefehlshabers nach Art. 4 Nr. 2 
KZG. mit der Begründung u. a., »daß die Anordnung 
vorschriftsmäßig für jeden wirksam in dem Gemeinde- 
bezirk verkündet ist, wo sich der Angeklagte verfehlt 
hats, 
8) Die Verbote des Militärbefehlshabers können nicht 
nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig übertreten werden, 
wenigstens dem Grundsatze nach; im einzelnen wird es 
1) Konrad, LZ. 1916 S. 472, 
 
	        
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