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ner Person für die unerläßliche Voraussetzung des Straf-
schutzes aus $9b, die Aufstellung des Verbots aus Grün-
den der öffentlichen Sicherheit, die Verantwortung über-
nimmti).
7) Die ordnungsmäßig verkündeten und auch sonst
rechtsgültigen Anordnungen des Militärbefehlshabers fin-
den Anwendung auf alle im Gebiete seines Befehlsbe-
reiches begangenen strafbaren Zuwiderhandlungen, einer-
lei welche Staats- oder Landesangehörigkeit der Täter
besitzt.
Vgl. dazu bayer. OLG. v. 6. Juli 19i5, DJZ. 1915,
S. 894. Hier wird der Einwand eines Angeklagten zurück-
gewiesen, der die Nichtanwendbarkeit eines auf Grund
des Art.4 Nr. 2 KZG. (9b) erlassenen Pferdeausfuhrverbots
auf einen Nichtbayern, der Pferde aus Bayern ausführe,
behauptet hatte, weil bei Angehörigen auswärtiger Bezirke
eine schuldhafte Zuwiderhandlung nur dann angenommen
werden könne, wenn das Verbot in einer für solche Leute
passenden Art bekannt gegeben sei. Es wird die
Strafbarkeit von Personen bejaht, die die bayerische Staats-
angehörigkeit nicht besitzen und außerhalb Bayerns ihren
Wohnsitz haben, wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Anordnungen des Militärbefehlshabers nach Art. 4 Nr. 2
KZG. mit der Begründung u. a., »daß die Anordnung
vorschriftsmäßig für jeden wirksam in dem Gemeinde-
bezirk verkündet ist, wo sich der Angeklagte verfehlt
hats,
8) Die Verbote des Militärbefehlshabers können nicht
nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig übertreten werden,
wenigstens dem Grundsatze nach; im einzelnen wird es
1) Konrad, LZ. 1916 S. 472,