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für die Strafbarkeit der bloß fahrlässigen Zuwiderhandlung
ausschlaggebend in das Gewicht fallen kann, da er ge-
eignet ist, die Annabme zu rechtfertigen, daB die Straf-
drobung vornehmlich bezweckt, die Achtsamkeit der be-
treffenden gewerblichen Kreise auf die gesetzliche Vor-
schrift besonders zu schärfen«.
Das Gesetz v. 4. VI. 1851 selbst. enthält keine Ein-
schränkung nach der Richtung, daß nur die vorsätz-
liche -Übertretung der Verbote gemäß $ 9b geahndet
werden soll. RG. v. 2, Juli 1915 IV 350/15, DStrZtg.
1915, 8. 400:
>. .. Der Ausführung des Verteidigers, die Strenge
der angedrohten Strafe lasse darauf schließen, daß nur
vorsätzliche Zuwiderhandlungen getroffen werden sollten,
tritt die Erwägung gegenüber, daß der Zweck der Ver-
bote, die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, nur in sehr
unvollkommenem Maße erreicht werden könnte, wenn alle
aus bloßer Nachlässigkeit begangenen Übertretungen dieser
Verbote straflos blieben.
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, ins-
besondere die Beratung des Gesetzes in den Kammern,
gewährt für eine derartige einschränkende Auslegung
keinen Anhalt.
Der Begriff der Fahrlässigkeit bestimmt sich nach
dem allgemeinen Strafrecht; fahrlässig handelt, wer die
Tat aus Mangel an derjenigen Aufmerksamkeit ausführt,
zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet und im Stande ist.
Erst recht genügt dolus eventualis; demgemäß ist
auch der strafbar, der zwar den richtigen Inhalt eines
Verbots nicht kennt, der aber von dem Bestehen einer