Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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infolge des Kriegszustandes eingetretenen Beschränkung 
seiner Bewegungsfreiheit weiß und trotzdem unbekümmert 
um diese, die Gefahr einer Zuwiderhandlung in den Kauf 
nehmend, eine dagegen verstoßende Reise unternimmt. 
Vgl. RG. v. 31. Mai 1915 III 139/15, RG. v. 1. Juni 
1915 V 72/15. 
Zum vorsätzlichen Handeln gehört die bewußte Vor- 
nahme derjenigen Handlungen, in denen der Tatbestand 
einer Zuwiderhandlung gegen 8 9b BZG. in Verbindung 
mit dem jeweiligen Verbot des Militärbefehlshabers zu 
finden ist. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bildet 
kein Tatbestandsmerkmal. 
Von besonderer Bedeutung ist angesichts der freilich 
viel bekämpften Auffassung des Reichsgerichts zwischen 
strafrechtlichem und nichtstrafrechtlichem Rechtsirrttum — 
jener schadet nicht, während dieser Vorsatz ausschließend 
wirkt — gerade im Bereich des $ 9b BZG. die Frage, 
ob die einschlagenden militärischen Verbote als Teil des 
Strafgesetzes zu bewerten sind, so daß ein Irrtum des 
Täters über deren Inhalt gleichgültig ist oder ob das 
Gegenteil zutrifft. 
Das RG. hat sich mit Recht auf den letzten Stand- 
punkt gestellt. In Übereinstimmung damit ist anzunehmen, 
daß die einzelnen Anordnungen der Militärbefehlshaber 
nicht selbst das Strafgesetz, auch keine wesentlichen Be- 
standteile der Strafvorschrift sind. Die Verbote sind viel- 
mehr militärische Befehle der mannigfaltigsten Art und 
haben die Eigenschaft von Verwaltungsanordnungen, die 
nicht selbst als Strafvorschriften bezeichnet werden können 
(RG. v. 24. Juni 1915, DJZ. 1915, S. 790). Sie enthalten 
nur Merkmale für die Ausfüllung des gesetzlichen Tat- 
bestandes, eben Tatumstände im Sinne des & 59 StGB,,
	        
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