80
infolge des Kriegszustandes eingetretenen Beschränkung
seiner Bewegungsfreiheit weiß und trotzdem unbekümmert
um diese, die Gefahr einer Zuwiderhandlung in den Kauf
nehmend, eine dagegen verstoßende Reise unternimmt.
Vgl. RG. v. 31. Mai 1915 III 139/15, RG. v. 1. Juni
1915 V 72/15.
Zum vorsätzlichen Handeln gehört die bewußte Vor-
nahme derjenigen Handlungen, in denen der Tatbestand
einer Zuwiderhandlung gegen 8 9b BZG. in Verbindung
mit dem jeweiligen Verbot des Militärbefehlshabers zu
finden ist. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bildet
kein Tatbestandsmerkmal.
Von besonderer Bedeutung ist angesichts der freilich
viel bekämpften Auffassung des Reichsgerichts zwischen
strafrechtlichem und nichtstrafrechtlichem Rechtsirrttum —
jener schadet nicht, während dieser Vorsatz ausschließend
wirkt — gerade im Bereich des $ 9b BZG. die Frage,
ob die einschlagenden militärischen Verbote als Teil des
Strafgesetzes zu bewerten sind, so daß ein Irrtum des
Täters über deren Inhalt gleichgültig ist oder ob das
Gegenteil zutrifft.
Das RG. hat sich mit Recht auf den letzten Stand-
punkt gestellt. In Übereinstimmung damit ist anzunehmen,
daß die einzelnen Anordnungen der Militärbefehlshaber
nicht selbst das Strafgesetz, auch keine wesentlichen Be-
standteile der Strafvorschrift sind. Die Verbote sind viel-
mehr militärische Befehle der mannigfaltigsten Art und
haben die Eigenschaft von Verwaltungsanordnungen, die
nicht selbst als Strafvorschriften bezeichnet werden können
(RG. v. 24. Juni 1915, DJZ. 1915, S. 790). Sie enthalten
nur Merkmale für die Ausfüllung des gesetzlichen Tat-
bestandes, eben Tatumstände im Sinne des & 59 StGB,,