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die zum gesetzlichen Tatbestand gehören oder die Strafe
erhöhen. »Strafgesetz« ist nur $ 9b.
Daraus ergibt sich, daß der, der ein Verbot des $9b
übertritt und dieses ohne irgend ein eigenes Verschulden
nicht kennt oder seinen Inhalt, seine Tragweite und seine
Grenzen unverschuldet irrig auslegt, nicht in straf-
rechtlich belangloser Unkenntnis des »Strafgesetzes«
oder in unberechtigtem Irrtum in der Auslegung eben
dieses »Strafgesetzes«, sondern in unschädlichem Tatirrtum
sich befindet, also straflos bleibt.
Beruht die Uokenntnis oder die irrtümliche Aus-
legung auf Fahrlässigkeit des Täters, so tritt Bestrafung
wegen fahrlässiger Übertretung des Verbotes, falls dieses
auch die Fahrlässigkeit trifft, ein. 859 II StrGB.
Vgl. zu dem Vorstehenden RG. v. 31. Mai 1915 I
228/15:
»Die Verbote, auf die $ 9b BZG. verweist, sind mili-
tärische Befehle, deren Erlaß der öffentlichen Sicherheit
dient. Sie können je nach der Materie, die sie betreffen,
allgemeinen oder besonderen Inhalts sein, sich an einen
unbestimmten größeren oder kleineren Personenkreis oder
an einzelue Personen richten. In jedem Falle haben sie
den Charakter militärischer Verwaltungsanordnungen, deren
gehörige Befolgung das Gesetz im Öffentlichen Interesse
dadurch schützt, daß es das Zuwiderhandeln unter Strafe
stell. Die Anordnung selbst ist aber keine Strafvorschrift.
Danach kann ihre Übertretung nur dann die strafrecht-
liche Verantwortung des Täters begründen, wenn letzterer
die Anordnung kannte oder das Nichtkennen nach Lage
der Umstände eine Fahrlässigkeit darstellt’. Dem Nicht-
1) Entscheidung des RG. in Strafs. Bü. 45 8. 395; Ba. 47
5. 148.
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