Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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die zum gesetzlichen Tatbestand gehören oder die Strafe 
erhöhen. »Strafgesetz« ist nur $ 9b. 
Daraus ergibt sich, daß der, der ein Verbot des $9b 
übertritt und dieses ohne irgend ein eigenes Verschulden 
nicht kennt oder seinen Inhalt, seine Tragweite und seine 
Grenzen unverschuldet irrig auslegt, nicht in straf- 
rechtlich belangloser Unkenntnis des »Strafgesetzes« 
oder in unberechtigtem Irrtum in der Auslegung eben 
dieses »Strafgesetzes«, sondern in unschädlichem Tatirrtum 
sich befindet, also straflos bleibt. 
Beruht die Uokenntnis oder die irrtümliche Aus- 
legung auf Fahrlässigkeit des Täters, so tritt Bestrafung 
wegen fahrlässiger Übertretung des Verbotes, falls dieses 
auch die Fahrlässigkeit trifft, ein. 859 II StrGB. 
Vgl. zu dem Vorstehenden RG. v. 31. Mai 1915 I 
228/15: 
»Die Verbote, auf die $ 9b BZG. verweist, sind mili- 
tärische Befehle, deren Erlaß der öffentlichen Sicherheit 
dient. Sie können je nach der Materie, die sie betreffen, 
allgemeinen oder besonderen Inhalts sein, sich an einen 
unbestimmten größeren oder kleineren Personenkreis oder 
an einzelue Personen richten. In jedem Falle haben sie 
den Charakter militärischer Verwaltungsanordnungen, deren 
gehörige Befolgung das Gesetz im Öffentlichen Interesse 
dadurch schützt, daß es das Zuwiderhandeln unter Strafe 
stell. Die Anordnung selbst ist aber keine Strafvorschrift. 
Danach kann ihre Übertretung nur dann die strafrecht- 
liche Verantwortung des Täters begründen, wenn letzterer 
die Anordnung kannte oder das Nichtkennen nach Lage 
der Umstände eine Fahrlässigkeit darstellt’. Dem Nicht- 
1) Entscheidung des RG. in Strafs. Bü. 45 8. 395; Ba. 47 
5. 148. 
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