83
Irrtum, der rechtlich ohne Belang ist und nicht vor Strafen
schützt,
Die Unkenntnis des Verbots kann fahrlässig durch
Versäumen einer Eirkundungspflicht verschuldet sein;
diese geht aber nicht soweit, daß Amtsblätter, Tages-
zeitungen und ähnliches auf Verbote des $ 9b durch-
forscht werden müßten. (RG. vom 12. Juli 1915 I
417/16.)
Strenger ist das bayer. OLG. v. 13. Sept. 19151). Es
betont in dieser Entscheidung erneut, daß die Pflicht,
sich über die durch den Kriegszustand veranlaßten Ver-
fügungen zu erkundigen, eine allgemeine Bürgerpflicht
sei, zumal eine Pflicht der an dem Gegenstand gewisser
Vorschriften beruflich näher Beteiligten, und daß Aus-
nahmen von der strafrechtlichen Haftung aus unterlassener
Erkundigung nur da zugelassen seien, wo es jemandem
trotz aller Mühe, Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht mög-
lich war, vom Inhalt jener Verfügungen Kenntnis zu er-
halten; was von Verfügungen und Verboten gelte, müsse
auch von ihrer teilweisen Aufhebung, von Ausnahmen
und deren Tragweite gelten.
Mir scheinen die vom Reichsgericht gestellten An-
forderungen völlig hinreichend. Wenn auch die ernste
Zeit des Kriegszustandes an jeden Einzelnen erhöhte An-
sprüche stellt, wie sie erforderlich sind, um den dem
Gemeinwesen drohenden Gefahren erfolgreich zu begeg-
nen, so dürfen diese doch nicht unerfüllbar sein, und
das dürfte von den Anforderungen des bayer. OLG. wohl
gelten.
1) DJZ. 1915, 8. 1104.
6*