Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

liegen von jetzt ab der Pfändung erst wenn sie die Höhe von 
2000 “ erreichen. Bisher war die Grenze 1500 A. Das 
2000 A übersteigende Mehr kann nur zum dritten Teil ge— 
pfändet werden. 
8 2. Alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anerkannten 
Pfändungsansprüche sind hiernach umzurechnen. 
Nicht davon betroffen werden nur die auf Grund gesetz- 
licher Verpflichtung zu fordernden Unterhaltsbeiträge. 
3. Einigungsämter. 
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914 betr. Einigungs- 
ämter. (Abgedruckt im Abschnitt Gesetze und Verordnungen 
zu diesem Teil, Seite 103 u. ff.) 
Die zu à erwähnten Bekanntmachungen haben hervor- 
ragende Bedeutung auf die Mietverhältnisse erlangt. Um 
etwaige Streitigkeiten zwischen Wirten und Mietern schon vor 
Klageerhebung beizulegen, haben zahlreiche Gemeinden Miet- 
einigungsämter errichtet, welche berufen sind, Vergleiche 
über Mietzinsnachlässe oder Stundungen herbeizuführen. Ahn- 
liche Einigungsämter sind auch zur Vermittlung zwischen Hy- 
pothekengläubigern und Hypothekenschuldnern gebildet 
worden. Durch die Bekanntmachung vom 15. Dezember 1914 
sind die Landeszentralbehörden (in Sachsen das Ministerium 
des Innern) ermächtigt worden, diese kommunalen Einigungs- 
ämter, denen bisher jedes Zwangsmittel fehlte, mit gewissen 
Privilegien auszustatten. Mieter, Vermieter, Hypotheken- 
schuldner und gläubiger sind verpflichtet, auf Erfordern eines 
so privilegierten Einigungsamtes vor diesem zu erscheinen: die 
Gemeindebehörden können sie hierzu durch eine einmalige Ord- 
nungsstrafe bis zu 100 A anhalten. Mieter und Hypotheken- 
schuldner sind ferner verpflichtet, über die für die Vermittlung 
erheblichen, vom Einigungsamt bestimmt zu bezeichnenden Tat- 
sachen Auskunft zu erteilen. Wer die von ihm erforderte Aus- 
kunft wissentlich falsch erteilt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000.4 
bestraft. Die Nichtigkeit ihrer Angaben können die Parteien 
vor den Gemeindebehörden an Eidesstatt versichern. Die Ge- 
richte sind angewiesen, vor Bewilligung der zu & erwähnten 
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