Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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Schuldnervergünstigungen die privilegierten Einigungsämter gut- 
achtlich zu hören. 
Zu bemerken ist, daß die vor dem Einigungsamt geschlossenen 
Vergleiche nicht vollstreckbar sind; zahlt der Mieter (Schuldner) 
die zugesagte Nate nicht rechtzeitig, so muß der Wirt (Gläu- 
biger) ihn nochmals vor das Gericht laden, um aus einem ge- 
richtlichen Urteil oder Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben 
zu können. 
In Leipzig haben schon im September v. J. der Deutsche 
und der beipziger Anwaltverein in Verbindung mit dem Nate 
eine „Schlichtungsstelle für Mietsachen“ eingerichtet. Sie ist 
eine Abteilung der von den Leipziger Rechtsanwälten in sehr 
dankenswerter Weise für die vom Krieg betroffenen Kreise 
eingerichteten allgemeinen Rechrsauskunftstelle. 
Da die Tätigkeit des Einigungamtes im öffentlichen Interesse 
liegt, haben Rat und Stadtverordnete die notwendigen Ge- 
schäftsräume unentgeltlich zur Verfügung gestellt und zur Ein- 
richtung und Anterhaltung einen Beitrag bewilligt. 
Das Einigungsamt befindet sich Nonnenmühlgasse 8, I; 
sein Geschäftsbereich umfaßt Schlichtung von Mietstreitig- 
keiten jeder Höhe von Hrivaten sowohl wie von Geschäfts- 
leuten, außerdem Vermittlung zwischen Hypothekenschuldnern 
und Hypothekengläubigern. Der Verband für Armenpflege 
und Wohltätigkeit in Leipzig hat sich bereit erklärt, soweit es 
nach seinen Grundsätzen möglich ist, die Tätigkeit des Einigungs- 
amtes dadurch zu unterstützen, daß er in geeigneten Fällen die 
lur Durchführung der Einigung erforderlichen Beträge zahlt. 
Solange freilich eine der Parteien sich von vornherein 
überhaupt weigert, zu irgendeiner Verständigung die Hand zu 
bieten, sind alle Vermittelungsversuche aussichtslos. Miet- 
schwierigkeiten lassen sich aber am besten nur lösen, wenn Ver- 
mieter und Mieter auf einer mittleren Linie sich einigen. 
Die Satzung des Einigungsamtes Leipzig ist S. 107 
abgedruckt. 
4. Geschäftsaufsicht. 
Bekanntmachung vom 8. August 1914 betr. die Anordnung 
einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens: 
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