Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist,
kann beim Amtsgericht die Anordnung einer Geschäftsaufsicht
beantragen, um den drohenden Konkurs abzuwenden. Er hat
hierzu ein Verzeichnis seiner Gläubiger, eine Übersicht seines
Vermögensstandes und, sofern er Kaufmann ist, die letzte
Bilanz einzureichen. Die Geschäftsaufsicht ist anzuordnen, wenn
die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des
Krieges in Aussicht ist. Die vom Gericht eingesetzten Auf-
sichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners zu
unterstützen und zu überwachen und können die Führung des
Geschäfts auch einem anderen übertragen. Solange diese Auf-
sicht schwebt, darf das Konkursverfahren nicht eröffnet werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Ein-
sicht in seine Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu
gewähren und Auskunft über den Stand seines Vermögens
und über seine Geschäfte zu geben.
Oer Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen
weder unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche
befriedigen oder sicherstellen, auch nicht andere als solche Ver-
bindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder
zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner
Familie erforderlich sind.
Gebühren werden für das Verfahren nicht erhoben. Aus-
lagen sind zu ersetzen nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes.
5. Zwangsvollstreckung.
Durch Bekanntmachungen vom 8. Oktbr. und 10. Dezbr. 1914
sind während des Krieges die Zwangsversteigerungen
einigen Einschränkungen unterworfen. Bei der Versteigerung
gepfändeter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher soll
der Zuschlag nicht unter der Hälfte des taxierten gewöhnlichen
Verkaufswertes erteilt werden; bezüglich der Versteigerung von
Grundstücken bestehen gewisse Widerspruchsrechte, welche einem
Zuschlag unter zwei Dritteln vorbeugen sollen.
Bei der Vollstreckung von Arteilen auf Wohnungsräumung
sollen nach einer Verfügung des Justizministers vom Februar 1915
die Gerichtsvollzieher stets feststellen, ob die zu exmittierende
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