Familie bereits eine neue Wohnung hat. Andernfalls soll die
Polizei benachrichtigt werden, damit sie die Beschaffung eines
Obdachs in die Wege leitet.
B. Darlehnskassen.
Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914.
(Auszug.)
§ 1. In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des
Reiches, an welchen sich Reichsbankhauptstellen und Reichs-
bankstellen befinden, sollen, wo es erforderlich ist, auf Anord.
nung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrats für Handel und Verkehr, Darlehnskassen er-
richtet werden mit der Bestimmung, zur Abhilfe des Kredit-
bedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Ge-
werbebetriebes gegen Sicherheit Darlehen zu geben.
Zur Vermittlung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung
von Depots können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten
Orten Hilfsstellen errichten.
Die Darlehnskasse des Reichs befindet sich in Leipzig
Schillerstraße im Gebäude der Reichsbank.
§ 3. Die ODarlehen können nur im Betrage von wenig-
stens 100 .∆f in der Regel nicht auf längere Zeit als auf drei
und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden.
§ 4. Die Sicherheit kann bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reichs lagern-
der, dem Verderben nicht ausgesetzter Waren, Boden.,
Bergwerks- und gewerblicher Erzeugnisse, in der Regel
bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln
ihres Schätzungswertes nach Verschiedenheit der Gegen-
stände und ihrer Verkäuflichkeit:
d) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche
oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften von Korpo-
rationen, Mkriengesellschaften oder Kommandiegesell-
schaften auf Aktien, welche im Gebiet des Reichs ihren
Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom
Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht
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