Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Familie bereits eine neue Wohnung hat. Andernfalls soll die 
Polizei benachrichtigt werden, damit sie die Beschaffung eines 
Obdachs in die Wege leitet. 
B. Darlehnskassen. 
Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 
(Auszug.) 
§ 1. In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des 
Reiches, an welchen sich Reichsbankhauptstellen und Reichs- 
bankstellen befinden, sollen, wo es erforderlich ist, auf Anord. 
nung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Handel und Verkehr, Darlehnskassen er- 
richtet werden mit der Bestimmung, zur Abhilfe des Kredit- 
bedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Ge- 
werbebetriebes gegen Sicherheit Darlehen zu geben. 
Zur Vermittlung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung 
von Depots können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten 
Orten Hilfsstellen errichten. 
Die Darlehnskasse des Reichs befindet sich in Leipzig 
Schillerstraße im Gebäude der Reichsbank. 
§ 3. Die ODarlehen können nur im Betrage von wenig- 
stens 100 .∆f in der Regel nicht auf längere Zeit als auf drei 
und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden. 
§ 4. Die Sicherheit kann bestehen: 
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reichs lagern- 
der, dem Verderben nicht ausgesetzter Waren, Boden., 
Bergwerks- und gewerblicher Erzeugnisse, in der Regel 
bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln 
ihres Schätzungswertes nach Verschiedenheit der Gegen- 
stände und ihrer Verkäuflichkeit: 
d) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche 
oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter 
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften von Korpo- 
rationen, Mkriengesellschaften oder Kommandiegesell- 
schaften auf Aktien, welche im Gebiet des Reichs ihren 
Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom 
Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht 
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