auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse über—
tragen werden;
c) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die
Hauptverwaltung (§ 13) für zulässig erklärt.
Zur Bestellung des Pfandrechts an den in Abs. 1 unter à
bezeichneten Sachen genügt es, an Stelle der Ubergabe, wenn
die Verpfändung durch äußere Merkmale, wie durch Aufstellung
von Tafeln oder dgl. erkennbar gemacht wird.
§ 5. Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unter-
liegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn
zugleich eine dritte sichere Person sich für die Erfüllung des
Darlehnsvertrags verbürgt.
§ 8. Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen
soll der Regel nach höher sein als der öffentlich bekannt ge-
machte Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank Wechsel ankauft.
§ 9. Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und
Kosten; diese letzteren Nebenforderungen können von der Dar-
lehenssumme sogleich gekürzt werden.
§ 10. Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so
kann die Darlehnskasse durch einen ihrer Beamten oder einen
Kursmakler das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlös
bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das
Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffent-
lichen Verkaufe.
C. Höchstpreise.
Nach dem Gesetz über die Höchstpreise vom 4. August 1914
und den später erfolgten Erweiterungen und Abänderungen durch
den Bundesrat können für Gegenstände des täglichen Bedarfs,
insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise
festgesetzt werden; der Bundesrat kann den Kreis der Gegen-
stände noch erweitern. Die Festsetzung der Höchstpreise erfolgt
durch den Bundesrat; soweit er sie nicht festgesetzt hat, durch
die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden. Wer die Höchstpreise überschreitet, wird mit Gefäng-
nis bis zu einem halben Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
15000 Mark bestraft. Eine Strafe trifft den Verkäufer wie
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