Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

das Recht der Enteignung an Schweinen zu den amtlich fest- 
gesetzten Marktpreisen zu. (Siehe hierzu Bekanntmachung des 
Rats der Stadt Leipzig S. 127 „Ordnung des städtischen 
Fleischverkaufes usw." betreffend unter Rubrik Gesetze und Ver- 
ordnungen.) 
Die Beschlagnahme der Getreide- und Mehlvorräte erfolgte 
auf Grund einer Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 
sowie den später erfolgten Abänderungen zur Sicherstellung der 
Brotversorgung. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf alle 
Mehl- und Getreidevorräte außer Saatgetreide, die einen 
Doppelzentner übersteigen und nicht Eigentum des Reiches oder 
eines deutschen Bundesstaates oder der Kriegsgetreidegesellschaft 
m. b. H. in Berlin oder der Zentraleinkaufs-Gesellschaft sind. 
Diese Maßnahmen greifen weit tiefer in das wirtschaft. 
liche Leben unseres Volkes ein als alle vorhergehenden Anord- 
nungen. Sie treffen jede Person und jeden Stand ohne Aus- 
nahme. Sie sind aber verordnet um eine ausreichende und 
gleichmäßige Ernährung unseres Volkes mit Brotgetreide zu 
gewährleisten. 
Zur Erreichung dieses Zieles blieben nur zwei Wege: ent- 
weder eine ganz außerordentliche Erhöhung der Brotgetreide- 
preise, deren starker Druck den Verbrauch eingeschränkt und 
namentlich die Verfütterung ausgeschlossen hätte, oder die Be- 
schlagnahme aller Brotgetreidevorräte und ihre Verteilung an 
die Kommunalverbände nach dem Verhältnis der zu ernähren- 
den Bevölkerung. AIm dem deutschen Volke eine weitgehende 
Verteuerung des Brotes zu ersparen, haben sich die Bundes- 
regierungen entschlossen, den zweiten Weg zu gehen. Die ge- 
troffenen Maßnahmen geben uns die Sicherheit, daß der Plan 
unsrer Feinde, Deutschland auszuhungern, vereitelt ist. Dem- 
gegenüber muß jede etwaige Rücksicht auf Lebensgewohnheiten 
und persönliches Interesse zurücktreten. 
Die Regelung des Brotgetreideverkehres ist im Gegensatz 
zu den Bekanntmachungen von 1914 für 1915 nach einer Be- 
stimmung vom 15. August 1915 nur den Kommunalverbänden 
übertragen. Die Versorgung der Verbände mit Getreide kann 
einmal durch Selbstbewirtschaftung erfolgen oder durch die 
Kriegsgetreidegesellschaft in Berlin. Der Kommunalverband 
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