Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Weißbrot und Zwieback auch ohne Marken verabreichen. Diese 
Einrichtung ist aber nur zugunsten der Eisenbahnreisenden 
getroffen, andere Personen können nur gegen Vorzeigung der 
Gasthausmarken Brot usw. erhalten. 
Zusatzbrotkarten werden nur auf den Bezirkspolizei- 
wachen ausgegeben. Der Bäcker darf nur gegen Marken Mehl 
oder Brot, Semmel oder Zwieback in entsprechender Menge 
verabfolgen. Von Freitag bis Dienstag früh ist der Mehl- 
verkauf untersagt. Nicht verbrauchte Marken müssen an die 
Kartenausgabestelle des jeweiligen Bezirkes abgegeben werden. 
Verreist eine Herson, so hat sie ihre Brotkarte gegen einen Brot- 
abmeldeschein einzutauschen. Zuziehende erhalten nur nach Vor- 
legung des Brotabmeldescheines ihres früheren Wohnortes eine 
Brotkarte ausgestellt. Auf Verlangen erhält jeder auf den 
Bezirks-Holizeiwachen gegen Umtausch von anderen Brotmarken 
Gasthausmarken verabfolgt. Dieselben haben im ganzen König- 
reich Sachsen Gültigkeit, aber nur für die Zeit auf welche sie 
lauten. 
Ohne Brotmarken darf nur Gebäck aus beschlagnahme- 
freiem Auslandmehl verkauft werden. 
Auch der freie Handel mit Hülsenfrüchten ist stark ein- 
geengt worden. Erbsen, Bohnen und Linsen dürfen vom 
26. August 1915 ab nur in Höchstmengen von einem Doppel- 
dentner von dem Besitzer abgegeben werden. Alle darüber hinaus- 
gehenden Kaufverträge über die Ernte 1915 sind nichtig. Die 
Vorräte dürfen nur durch die Zentraleinkaufsgesellschaft Berlin 
in Verkehr gebracht werden. Dieselbe darf die übernommenen 
Hülsenfrüchte nur an die Heeres- oder Marineverwaltung, an 
Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten 
Stellen abgeben. Auf Verlangen sind der Zentraleinkaufsgesell- 
schaft die Vorräte käuflich zu überlassen. Der Besitzer der 
Hülsenfrüchte kann aber fordern, daß ihm innerhalb 4 Wochen 
nach seiner Anzeige die Ware abgenommen wird, sonst kann 
der Besitzer die Hülsenfrüchte frei verkaufen in den festgesetzten 
Grenzen. Die Höchstpreise für den Doppelzentner sind für 
Erbsen auf 60 X, Bohnen 70 .X und für Linsen auf 75.4 
festgesegt. Diese Abernahmepreise verstehen sich ohne Sack um. 
fassen aber die Kosten der Beförderung zur Bahn und des Ver- 
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