Weißbrot und Zwieback auch ohne Marken verabreichen. Diese
Einrichtung ist aber nur zugunsten der Eisenbahnreisenden
getroffen, andere Personen können nur gegen Vorzeigung der
Gasthausmarken Brot usw. erhalten.
Zusatzbrotkarten werden nur auf den Bezirkspolizei-
wachen ausgegeben. Der Bäcker darf nur gegen Marken Mehl
oder Brot, Semmel oder Zwieback in entsprechender Menge
verabfolgen. Von Freitag bis Dienstag früh ist der Mehl-
verkauf untersagt. Nicht verbrauchte Marken müssen an die
Kartenausgabestelle des jeweiligen Bezirkes abgegeben werden.
Verreist eine Herson, so hat sie ihre Brotkarte gegen einen Brot-
abmeldeschein einzutauschen. Zuziehende erhalten nur nach Vor-
legung des Brotabmeldescheines ihres früheren Wohnortes eine
Brotkarte ausgestellt. Auf Verlangen erhält jeder auf den
Bezirks-Holizeiwachen gegen Umtausch von anderen Brotmarken
Gasthausmarken verabfolgt. Dieselben haben im ganzen König-
reich Sachsen Gültigkeit, aber nur für die Zeit auf welche sie
lauten.
Ohne Brotmarken darf nur Gebäck aus beschlagnahme-
freiem Auslandmehl verkauft werden.
Auch der freie Handel mit Hülsenfrüchten ist stark ein-
geengt worden. Erbsen, Bohnen und Linsen dürfen vom
26. August 1915 ab nur in Höchstmengen von einem Doppel-
dentner von dem Besitzer abgegeben werden. Alle darüber hinaus-
gehenden Kaufverträge über die Ernte 1915 sind nichtig. Die
Vorräte dürfen nur durch die Zentraleinkaufsgesellschaft Berlin
in Verkehr gebracht werden. Dieselbe darf die übernommenen
Hülsenfrüchte nur an die Heeres- oder Marineverwaltung, an
Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten
Stellen abgeben. Auf Verlangen sind der Zentraleinkaufsgesell-
schaft die Vorräte käuflich zu überlassen. Der Besitzer der
Hülsenfrüchte kann aber fordern, daß ihm innerhalb 4 Wochen
nach seiner Anzeige die Ware abgenommen wird, sonst kann
der Besitzer die Hülsenfrüchte frei verkaufen in den festgesetzten
Grenzen. Die Höchstpreise für den Doppelzentner sind für
Erbsen auf 60 X, Bohnen 70 .X und für Linsen auf 75.4
festgesegt. Diese Abernahmepreise verstehen sich ohne Sack um.
fassen aber die Kosten der Beförderung zur Bahn und des Ver-
95