stimmungen weiter gewährt; hingegen kommen für die am
5. August 1914 und später entstandenen Unterstützungsfälle die
gesetzlichen Bestimmungen über die Regelleistungen zur An-
wendung.
Auf Antrag des Kassenvorstandes hat aber das WVersiche-
rungsamt verfügt, daß nur in Wegfall kommen soll:
a) die Bezahlung der Sonn- und Wochenfeiertage, sofern
von den Kranken an diesen Tagen regelmäßig nicht ge-
arbeitet wird;
b) die Ausdehnung der Ulnterstützungsperiode über die 26.
Krankheitswoche bis zur 40. Krankheitswoche;
c) ein Viertel Krankengeld für WVersicherte, für die kein
Hausgeld zu zahlen ist (§ 21, Absatz II der Satzung).
Alle übrigen als Mehrleistungen geltenden Bestimmungen
bleiben bestehen mit der Maßgabe, daß die Heimstättenpflege
und die Gewährung von Landaufenthalt nach Möglichkeit ein-
geschränkt werden soll.
Nach der neuen gesetzlichen Bestimmung sind die ab
3. August 1914 fälligen Wochenbeiträge bis auf weiteres wie
folgt festgesetzt worden:
Klasse 1 1,62 4 Klasse V. —,93 4
„ II 1,50„ „ VII —,81 „
„ UI 1,35 „ „ VIII. —,66 „
„ IV 1,20 „ „ IX —,54 „,
„ Vi 1008 „ K —.2 „
Für Oehrlinge, die votre Entgelt beschäftigt werden, beträgt
der Wochenbeitrag —,28 .
Für häusliche Dienstb oten betragen die Wochenbeiträge:
für männliche Versicherte von über 21 Jahren 10,02 4
„ weibliche „ "„ 7 21 " .. —,60
„ männliche „ „ 16—21 » ..—,69,,
„weibliche „ „ 16—21 „ . —,45 „
„ männliche » »14—16 » .—42,,
„ weibliche 14—16 J—, 36 „
„ Versicherte beiderlei Ges chlechts von unter 14 Lahren —, 21 „„
Diese Beiträge gelten auch für unständig Beschäftigte.