und 3 der Bekanntmachung bezeichneten Befugnisse verliehen
sind, dem Justizministerium zur Benachrichtigung der beteiligten
Gerichte mitteilen.
Bestimmungen, die Errichtung eines Einigungsamtes
in Leipzig betr.
1. Die von dem Deutschen Anwaltvereine zusammen mit
dem Leipziger Anwaltvereine errichtete Mietschlichtungsstelle
wird gemäß der vom Bundesrat am 15. Dezember 1914 er-
lassenen Verordnung mit der Aufgabe betraut, zwischen Mietern
und Vermietern oder zwischen Hypothekenschuldnern und Hypo-
thekengläubigern einen billigen Ausgleich der Interessen zu ver-
mitteln.
2. Dieses Einigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden
und einem oder mehreren Stellvertretern, die sämtlich den Vor-
schriften in § 2 der Ausführungsverordnung vom 30. Dezbr. 1914
entsprechen müssen, sowie zwei aus dem Kreise der Vermieter
und zwei aus dem Kreise der Mieter zu entnehmenden Bei-
sitzern, sowie je 4 Stellvertretern.
3J. Der Worsitzende, dessen Stellvertreter, die Beisiger,
sowie deren Stellvertreter werden sämtlich vom Rate der Stadt
Veipzig ernannt.
4. Der Nat stellt die zur Erledigung der Kanzleiarbeiten
erforderlichen Hilfskräfte und Geschäftsräume zur Verfügung.
5. Gemeindebehörde im Sinne von §§ 2 und 3 der Bundes-
ratsverordnung ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
6. Das Einigungsamt kann, wenn Mieter und WVermieter
sich gleichzeitig an dasselbe wenden oder wenn der auf Antrag
eines Teiles vom Einigungsamte geladene Gegner zu Einigungs-
verhandlungen bereit ist, in der Weise tätig sein, daß der Vor.
sitzende oder sein Stellvertreter als Schiedsmann eine Einigung
zwischen beiden Harteien zu vermitteln sucht.
7. Soweit nicht Erledigung nach DPunkt 6 stattfindet,
werden die Fälle vor der Vollversammlung des Einigungs-
amtes verhandelt. Zu dieser werden die Parteien auf kürzestem
Wege geladen.
Das Einigungsamt in der Vollversammlung soll besetzt
sein mit einem Vorsitzenden und je einem Beisitzer aus den
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