Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Kreisen der Vermieter und Mieter. Zuziehung noch anderer 
Mitglieder des Einigungsamtes ist zulässig. 
Führt die Verhandlung vor der Vollversammlung zu keiner 
Einigung der Parteien, so kann das Einigungsamt einen 
Einigungsvorschlag erlassen. Dieser ist in ebenderselben Sitzung 
zu verkünden und auf Verlangen den Parteien in Abschrift 
mitzuteilen. 
Die Parteien haben binnen 2 Tagen nach der Verkündung 
— den Tag der Verkündung nicht eingerechnet — zu erklären, 
ob sie den Einigungsvorschlag annehmen. Geht die Erklärung 
der oder einer der Parteien nicht rechtzeitig ein, so gilt der 
Vorschlag als abgelehnt und es wird dies dem Antragsteller 
mitgeteilt. 
Unterwerfen sich beide Parteien dem Vergleichsvorschlag, 
so gilt dieser als Vergleich der Parteien. Auf Antrag ist von 
ihm Ausfertigung zu erteilen. 
8. Der Verband für Armenpflege und Wohltätigkeit hat 
sich bereit erklärt, soweit es nach seinen Grundsätzen möglich 
ist, die Tätigkeit des Einigungsamtes dadurch zu unterstügen, 
daß er in geeigneten Fällen die zur Durchführung der Einigung 
oder des Einigungsvorschlages erforderlichen Beträge zahlt. 
Zu diesem Zwecke wird ein Mitglied seines Verwilligungs. 
Ausschusses ständig in das Einigungsamt abgeordnet. 
9. Im übrigen regeln der Vorsitzende und sein Stellver- 
treter gemeinsam das Verfahren. 
2. Bundesratsbeschluß über die Sicherstellung von 
Fleischvorräten. 
Vom 25. Januar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über 
die Ermächtigung des Bundesrats, betreffend die wirtschaft- 
lichen. Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichsgesetz- 
blatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Die Städte und Landgemeinden mit mehr als fünf- 
tausend Einwohnern sind verpflichtet, zur Versorgung der Be- 
völkerung mit Fleisch einen Vorrat an Dauerwaren zu beschaffen 
und ihre Aufbewahrung sicher zu stellen. Die zuständige Be- 
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