Die Zuteilung der Ausweiskarten für Krankenhäuser, Kli-
niken und ähnliche Betriebe und Anstalten mit stetig wechseln-
der Verbraucherzahl wird von Fall zu Fall schätzungsweise
nach den voraussichtlich zu leistenden Beköstigungstagen bemessen.
§ 10. Die Ausweismarken werden für 4 oder mehr Wochen
in Form von Ausweiskarten ausgegeben.
Die Ausweiskarten werden mit Ausnahme der Zusatzkarten
den Bezugsberechtigten am Tage vor dem Beginn der Gültig-
keitsdauer durch freiwillige ehrenamtliche Helfer in den Woh-
nungen zugestellt. Wer an diesen Tagen die Ausweiskarten
nicht zugestellt erhalten kann, hat sie am Tage nach der Ver-
teilung oder später in der Kartenausgabestelle zu entnehmen,
in deren Bezirk er wohnt.
Die Zusatzkarten sind in den Polizeiwachen abzuholen, in
deren Bezirk die Bezugsberechtigten wohnen.
Das Dzähere über die Ausgabe der Ausweiskarten wird recht-
zeitig vor jeder Ausgabe in den Tageszeitungen bekannt gemacht.
8§ 11. Die Ausweiskarten haben nur die Bedeutung eines
Ausweises, daß die Inhaber so viel Roggen= und Weizenmehl
und Roggenbrot, Weißbrot und Zwieback entnehmen dürfen,
als nach den zugehörigen Ausweiskarten zulässig ist (vgl. § 13).
Die PVerkäufer sind nicht verpflichtet, gegen Ausweismarken
diese Waren abzugeben.
& 12. Die Ausweiskarten und marken gelten nur für den
Zeitabschnitt, der aufgedruckt ist, und dürfen nur innerhalb
dieses Zeitabschnittes, nicht aber vorher oder nachher ver-
wendet werden.
Die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweiskarten
nicht benutzten Ausweismarken sind von den Karteninhabern
am Ende der Gültigkeitsdauer bei der Austeilung der neuen
Ausweiskarten den Helfern zurückzugeben. Dies gilt auch von
Zusatzbrotmarken. Außerdem sind den Helfern die Köpfe der
abgelaufenen Ausweiskarten vorzulegen.
§ 13. Für jede Marke darf nur die aufgedruckte Menge
Backware oder Mehl abgegeben und entnommen werden (ogl.
§ 9). Schrot gilt als Mehl. Außerdem dürfen die Marken
nur zur Abgabe und Entnahme von Do0ggenvollkornbrot und
Weizenschrotbrot verwendet werden. Zwei Marken, die zu-
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