Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

sammen auf 2 Pfund Roggenbrot lauten, berechtigen zur Ent- 
nahme von 1¾¼ Pfund Noggenvollkornbrot. Es ist zulässig, 
auf eine Marke, die allein oder wahlweise auf 1 (Ofd. Noggen- 
brot lautet, die Hälfte eines 1¾ oder ein Viertel eines 3 ½ fd. 
wiegenden Roggenvollkornbrotes zu entnehmen. Eine Marke, 
die allein oder wahlweise auf 1 Pfund Roggenbrot lautet, be- 
rechtigt auch zur Entnahme von 6 und, wenn sie auf ½ Pfd. 
Noggenbrot lautet, von 3 Stück Weizenschrotbrötchen. 
§ 14. Personen, die von auswärts in den Stadtbezirk 
Ceipzig zuziehen, erhalten Brotausweiskarten nur, wenn sie der 
Kartenausgabestelle einen Brotkartenabmeldeschein vorlegen, daß 
sie an ihrem bisherigen Wohn, oder Aufenthaltsorte die Brot- 
ausweiskarten zurückgegeben haben. 
Das gleiche gilt für Hersonen, die vorübergehend im Stadt- 
bezirk Leipzig Aufenthalt nehmen. Für Gasthofsfremde gelten 
die besonderen Bestimmungen der am 24. August 1915 in Kraft 
tretenden Bekanntmachung. 
§ 15. Personen, die aus dem Stadtbezirke verziehen, 
haben die Ausweiskarten einschließlich der Zusatzbrotkarten un- 
verzüglich entweder der Kartenausgabestelle, in deren Bezirk sie 
bisher gewohnt haben, oder dem Nate, Kriegsernährungsamt, 
Neues Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 200,201, zurückzugeben 
und sich einen Brotkartenabmeldeschein ausstellen zu lassen. Die 
Bescheinigung ist bei der polizeilichen Abmeldung vorzulegen. 
Doas gleiche gilt von Personen, die nach auswärts ver- 
reisen und an dem Gestimmungsorte Brotausweiskarten ent- 
nehmen wollen. 
Dersonen, die zum Heeresdienste einberufen werden, haben 
die ihnen zugeteilten Ausweiskarten ebenfalls unverzüglich an 
eine der in Absatz 1 genannten Stellen zurückzugeben. Dies 
gilt nicht für Personen, die als Offiziere oder Militärbeamte 
zu Truppenteilen oder Verwaltungsstellen einberufen werden, 
die ihren Standort im Stadrbezirke haben. 
Die Haushaltungsvorstände sind dafür verantwortlich, daß 
der in Absatz 1—3 festgesetzten Rückgabepflicht genügt wird. 
Diie Hinterbliebenen Verstorbener sind verpflichtet, die für 
diese ausgegebenen Ausweiskarten unverzüglich der Karten- 
ausgabestelle, in deren Bezirk der Verstorbene gewohnt hat, 
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