mindestens 20 Gewichtsteile auf 80 Gewichtsteile Brotgetreide.
mehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln
verwendet, so müssen davon mindestens 40 Gewichtsteile auf
80 Gewichtsteile Brotgetreidemehl genommen werden.
Von den 80 vom Hundert Getreidemehl müssen 70 Teile
Roggen- und 10 Teile Weizenmehl sein.
Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch Sojabohnen-
mehl, Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein
vermahlene Kleie, Maismehl, Manioka- und Tapiokamehl,
Reismehl, Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken
verwendet werden; in gleicher Weise kann Zucker oder Sirup
verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von 5 Gewichts-
leilen auf 95 Gewichtsteile Mehl oder Mehlersagstoffe.
Die Herstellung reinen Roggenbrotes aus Roggenmehl,
zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als 93 vom
Hundert durchgemahlen ist (Roggenvollkornbrot) ist zulässig.
Wer solches zu backen und abzugeben beabsichtigt, hat dies dem
Rate, Kriegsernährungsamt, unverzüglich anzuzeigen.
Das Noggenbrot darf nur in Stücken zu ganzen Pfunden
(#en kg) ausgebacken werden. Noggenvollkornbrot darf nur in
Einheitsgewichten von 3½ Hfund und von 1¾ fund her-
gestellt werden. Das nach der Ratsbekannemachung über den
Verkauf von Schwarzbrot vom 23. September 1907 auf jedem
zum Verkaufe bestimmten Brote anzugebende Sollgewicht muß
mnerhalb der ersten 24 Stunden nach der Entnahme aus dem
Backofen vorhanden sein.
Die Abgabe des Noggenbrotes ist erst 24 Stunden nach
Beendigung des Backens zulässig.
§ 21. Als Weißbrot ist nur Weißbrot im Sinne von
§ 1, Absag 2, §§5 2 bis 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters
des Reichskanzlers über die Bereitung von Backware vom
31. März 1915 zugelassen.
Solange die Königliche Kreishauptmannschaft Leipzig ge-
stattet, bei der Bereitung von Weißbrot Weizenmehl ungemische
oder in einer Mischung zu verwenden, die weniger als 30
Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Gewichtsteilen des Gesamt.
gewichts enthält, wird dies besonders bekannt gegeben.
Wer Weißbrot aus Weizenmehl, zu dessen Herstellung der
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