fälscht oder von nachgemachten oder verfälschten Ausweiskarten
und marken Gebrauch macht, kann nach den Bestimmungen des
Reichsstrafgesebuches wegen Urkundenfälschung und Beirug mit
Gefängnis und unter Omständen mit Zuchthaus bestraft werden.
Außerdem kann der Nat Geschäfte schließen, deren In-
haber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der Oflichten,
die ihnen diese Bekanntmachung auferlegt, unzuverlässig zeigen.
Bekanntmachung, Regelung des Brot- und Mehl-
verbrauchs in Gast- und Schankwirtschaften, gültig
vom 24. August 1915 ab. (Auszug).
&*s l. In Gast., Schank= und Speisewirtschaften (Hotels,
Pensionen, Restaurants, Kantinen, Klublokalen, Würstchen-
verkaufsständen und dgl.) darf Brot aller Art allein an Gäste
nicht abgegeben werden. Es ist aber zu gestatten, daß die
Gäste mitgebrachtes Brot verzehren.
Blot aller Art als Zugabe oder Bestandteil von verab-
reichten Speisen und Getränken darf nur an Gäste abgegeben
werden, die im Besitze von Gasthausmarken sind und solche
der verabreichten Menge entsprechend hierfür abgeben.
§ 2. Gastwirtschaften (Hotels, Pensionen, Logierhäuser)
erhalten Tageskarten je nach Zahl der bei ihnen übernachten-
den Fremden zum Bezuge von täglich 200 g Gebäck (Schwarz-
brot, Weißbrot oder Zwieback) in 8 Teilabschnitten von je
8. Die Inhaber der Betriebe sind verpflichtet, ein Aus-
gabebuch für Tageskarten zu führen, die Tageskarten mit dem
amen ihres Gasthauses, mit dem Datum und der laufenden
ummer des Ausgabebuches zu versehen und sie täglich den
Gästen, die nicht im Besitz von Gasthausmarken sind (siehe
nachstehenden § 3), auf Verlangen auszuhändigen. Jeder Gast
darf erst nach einem Aufenthalt von je 24 Stunden eine weitere
Tageskarte erhalten. Die Inhaber der Betriebe sind verant-
wortlich dafür, daß der Gast bei seinem Weggang oder bei
Empfang einer neuen Karte die frühere Karte abgibt. Sie
haben die abgegebenen Karten geordnet aufzubewahren und die
nichtverbrauchten Marken mit Ourchstreichen zu entwerten.
Die Zahl der verbrauchten Karten und die Zahl der Nacht-
gäste wird von Zeit zu Zeit nachgeprüft werden.
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