Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

l. Den Steuerzettel über die städtische Einkommensteuer für 
das Jahr 1915; 
2. die augenblicklich geltende Brotausweiskarte. 
Wer die Gewährung von Zusatzkarten außer für seine 
Person noch für seinen Haushalt teilende Familienangehörige 
Ehefrau, über 12 Jahre alte Kinder usw.) beantragt, hat außer 
dem Steuerzettel und der Brotkarte für seine Person noch 
vorzulegen: 
3. wenn es sich um Familienangehörige handelt, die einem 
Erwerbe nachgehen und ein Einkommen haben, die Stener- 
hettel dieser Personen über die städtische Einkommensteuer 
für das Jahr 1915; 
4. die jeweilig geltenden Brotkarten für alle Familienange= 
börigen, für die er Zusatzkarten zu haben wünscht; 
5. weitere geeignete Nachweise dafür, daß diese Personen 
zur Familie gehören und, soweit Kinder in Betracht 
kommen, das 12. Lebensjahr vollendet haben. (Familien- 
stammbücher, Heirats= und Geburtsurkunden und andere 
von Behörden und amtlichen Personen ausgestellte Be- 
scheinigungen, die die Familienverhältnisse des Antrag- 
stellers erkennen lassen.) 
Die Angaben, die die ausgebenden Beamten fordern, sind 
vollständig und richtig zu machen. Wer diesem Gebot zuwider- 
andelt, wird auf Grund von § 57 der Bekanntmachung des 
Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Brot- 
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
004 bestraft. 
3. Ausgabe der Brotausweiskarten für Besuchsfremde. 
Besuchsfremde, die ihre Verpflegung als Besuch in einer 
Familie erhalten, haben die Brotausweiskarten im Hriegs- 
ernährungsamte, Neues Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 200/201, 
ontag bis Freitag von 8 bis ½1 Uhr und von 3 bis 5 Uhr 
und Sonnabend von 8 bis 2 Uhr zu entnehmen. 
Gasthofsfremde, die im Stadtbezirke übernachten, erhalten 
Brotausweiskarten durch ihre Gastwirte. 
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