l. Den Steuerzettel über die städtische Einkommensteuer für
das Jahr 1915;
2. die augenblicklich geltende Brotausweiskarte.
Wer die Gewährung von Zusatzkarten außer für seine
Person noch für seinen Haushalt teilende Familienangehörige
Ehefrau, über 12 Jahre alte Kinder usw.) beantragt, hat außer
dem Steuerzettel und der Brotkarte für seine Person noch
vorzulegen:
3. wenn es sich um Familienangehörige handelt, die einem
Erwerbe nachgehen und ein Einkommen haben, die Stener-
hettel dieser Personen über die städtische Einkommensteuer
für das Jahr 1915;
4. die jeweilig geltenden Brotkarten für alle Familienange=
börigen, für die er Zusatzkarten zu haben wünscht;
5. weitere geeignete Nachweise dafür, daß diese Personen
zur Familie gehören und, soweit Kinder in Betracht
kommen, das 12. Lebensjahr vollendet haben. (Familien-
stammbücher, Heirats= und Geburtsurkunden und andere
von Behörden und amtlichen Personen ausgestellte Be-
scheinigungen, die die Familienverhältnisse des Antrag-
stellers erkennen lassen.)
Die Angaben, die die ausgebenden Beamten fordern, sind
vollständig und richtig zu machen. Wer diesem Gebot zuwider-
andelt, wird auf Grund von § 57 der Bekanntmachung des
Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Brot-
getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
004 bestraft.
3. Ausgabe der Brotausweiskarten für Besuchsfremde.
Besuchsfremde, die ihre Verpflegung als Besuch in einer
Familie erhalten, haben die Brotausweiskarten im Hriegs-
ernährungsamte, Neues Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 200/201,
ontag bis Freitag von 8 bis ½1 Uhr und von 3 bis 5 Uhr
und Sonnabend von 8 bis 2 Uhr zu entnehmen.
Gasthofsfremde, die im Stadtbezirke übernachten, erhalten
Brotausweiskarten durch ihre Gastwirte.
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