Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Bekanntmachung des Rats der Stadt Leipzig vom 
24. Juli 1915, den Verkauf von aus beschlagnahmefreiem 
Auslandsmehl hergestelltem Weißbrot betreffend. 
Auf Grund von §§ 73 und 74 der Gewerbeordnung wird 
biermit folgendes bestimmt: 
1. 
1 
1•4 
Bäcker, Konditoren und andere Händler, die Weißbrot 
zum Werkauf bringen, das aus beschlagnahmefreiem Aus- 
landsmehl hergestellt worden ist, sind verpflichtet, die Preise 
und das Gewicht dieses Gebäcks durch einen von außen 
sichtbaren Anschlag am Verkaufslokal zur Kenntnis des 
Publikums zu bringen. 
Dieser Anschlag ist so oft als nötig zu erneuern und muß 
vor seiner Aushängung der DNatswache des betreffenden 
Stadtbezirks zur Abstempelung vorgelegt werden; die letztere 
erfolgt kostenfrei. 
Zeder derartige Anschlag ist so anzubringen, daß er sofort 
erkennbar und sein Inhalt für die Käufer ohne Schwierig- 
keiten lesbar ist. 
Jedem Käufer ist zu gestatten, das gekaufte Weißbrot an 
der Verkaufsstelle nachzuwiegen. 
Zu diesem Zwecke muß an jeder Verkaufsstelle für 
Weißbrot eine vorschriftsmäßige Wage mit den nötigen 
Gewichten vorhanden sein. 
orstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung 
auch auf solche — hiesige, wie auswärtige — Händler, 
die auf Wagen oder in Körben, Säcken und sonstigen Be- 
hältnissen auf öffentlichen Wegen, Straßen und DHlätzen 
oder von Haus zu Haus ohne vorgängige Bestellung Weiß- 
brot feilhalten und verkaufen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit 
nicht die Bestimmungen in § 369 Ziffer 2 des Strafgesetz- 
buchs und in § 148 Ziffer 8 verbunden mit §§ 73 und 74 
der Gewerbeordnung Anwendung zu leiden haben, mit 
Geldstrafe bis zu 150 oder entsprechender Haft ge- 
ahnder werden. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. August 1915 
in Kraft.
	        
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