Bekanntmachung des Rats der Stadt Leipzig vom
24. Juli 1915, den Verkauf von aus beschlagnahmefreiem
Auslandsmehl hergestelltem Weißbrot betreffend.
Auf Grund von §§ 73 und 74 der Gewerbeordnung wird
biermit folgendes bestimmt:
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Bäcker, Konditoren und andere Händler, die Weißbrot
zum Werkauf bringen, das aus beschlagnahmefreiem Aus-
landsmehl hergestellt worden ist, sind verpflichtet, die Preise
und das Gewicht dieses Gebäcks durch einen von außen
sichtbaren Anschlag am Verkaufslokal zur Kenntnis des
Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist so oft als nötig zu erneuern und muß
vor seiner Aushängung der DNatswache des betreffenden
Stadtbezirks zur Abstempelung vorgelegt werden; die letztere
erfolgt kostenfrei.
Zeder derartige Anschlag ist so anzubringen, daß er sofort
erkennbar und sein Inhalt für die Käufer ohne Schwierig-
keiten lesbar ist.
Jedem Käufer ist zu gestatten, das gekaufte Weißbrot an
der Verkaufsstelle nachzuwiegen.
Zu diesem Zwecke muß an jeder Verkaufsstelle für
Weißbrot eine vorschriftsmäßige Wage mit den nötigen
Gewichten vorhanden sein.
orstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung
auch auf solche — hiesige, wie auswärtige — Händler,
die auf Wagen oder in Körben, Säcken und sonstigen Be-
hältnissen auf öffentlichen Wegen, Straßen und DHlätzen
oder von Haus zu Haus ohne vorgängige Bestellung Weiß-
brot feilhalten und verkaufen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit
nicht die Bestimmungen in § 369 Ziffer 2 des Strafgesetz-
buchs und in § 148 Ziffer 8 verbunden mit §§ 73 und 74
der Gewerbeordnung Anwendung zu leiden haben, mit
Geldstrafe bis zu 150 oder entsprechender Haft ge-
ahnder werden.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. August 1915
in Kraft.