Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom
27. Juli 1915, die Aufsicht über den Verbrauch von
Getreide und Mehl, das aus dem Auslande einge führt
worden ist. (Auszug.)
§ 6. Das aus dem Auslande eingeführte Mehl darf ohne
Ausweiskarten verkauft und zur Herstellung von Kuchen und
Nondikoreiwaren mit der Beschränkung verwendet werden, daß
nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle
oder mehlartigen Stoffe aus Weizen besteht. Die aus Aus-
landsmehl hergestellten Brote, Semmeln oder Zwiebäcke dürfen
ohne Brotausweiskarten verkauft werden.
Die Bekanntmachung des Bundesrats vom 31. März 1915
über die Bereitung von Backwaren (Neichsgesetzblatt 1915,
Seite 203 ff) bleibt unberührt.
§ 7. Die Bestimmungen in § 6 gelten nur unter folgen-
Bedingungen:
a) Das Auslandsmehl darf nicht mit Inlandsmehl zusammen
vermischt oder verbacken werden;
b) die von Auslandsmehl hergestellten Brote, Semmeln
und Zwiebäcke müssen die Händler, Bäcker, Konditoren,
Gast., Schank. und Speisewirte getrennt von den anderen
Backwaren aufbewahren.
ç § 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 4 bestraft.
Aufruf des Rates der Stadt Leipzig vom 28. Sep-
tember 1915 zur Sammlung der Küchenabfälle.
In den Küchenabfällen der Stadt Leipzig gehen noch immer
täglich große Werte verloren, die zur Fütterung des Viehs
dringend gebraucht werden. Die ausländischen Futtermittel,
die im Frieden in größeren Mengen eingeführt werden, fehlen;
dafür muß Ersayfutter beschafft werden. Ein wertvolles Er.
satzmittel bieten die Küchenabfälle. Trotz aller Aufforderungen
sind sie leider bisher noch immer nicht in dem Maße gesammelt
und verwertet worden, wie es nötig wäre. Die Beförderung
der Küchenabfälle aus den Grundstücken zu den Viehbesitzern
machte bisher Schwierigkeiten.
den
125