Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

9. Zum Verkauf kommen zurzeit: 
Speck in 1.Hfund-Sctücken 1,80 + das Ofund 
Schweinefett, pfundweise, 1,80 „ „ „ 
Schinken in ½8—2 Pfund-Stücken 2,100 „ „ „ 
(Blutwurst (keine Dauerware) in 
½— 1 ½-fund-Sctücken 1,80 „ „ „ 
Knackwurst (keine Dauerware) in 
½— 1 ½-Pfund-Scücken 2,00 „ „ „ 
Fleischsülze, ausgeschnitten in 
12—1.fund-Stücken 1,.325 ,„ „ „ 
außerdem Sülze, (säuerlich) in ½.-kg. Dosen 1,35 4 
die Dose. 
Rindsgoulasch in ½8-kg. Dosen 1,50 +X die ODose. 
Alle Waren werden nur in den vorstehend angegebenen 
Mengen abgegeben. Ein Käufer erhält bei einem Einkaufe 
von einer Ware nicht mehr als diese Menge. Es ist statthaft, 
bei einem Einkaufe von mehreren Waren zu kaufen, von mehr 
als drei Sorten darf jedoch nicht gekauft werden. 
Die Waren werden nur für den häuslichen Gebrauch des 
Käufers abgegeben. Ein Weiterverkauf ist verboten. Zuwider- 
handlungen werden auf Grund der Bekanntmachung des Stell- 
vertreters des Reichskanzlers über den Verkauf von Fleisch 
und Fettwaren durch die Gemeinden vom 24. Juni 1915 mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 bestraft. 
Am 7. Oktober 1915 werden die früheren Fleischverkaufs- 
stellen in 
I. Leipzig-Lindenau, Albertinerstratze 61 bei Frenzel, 
2. Leipzig-Gohlis, Außere Hallische Straße 41 bei Höhne, 
3. Leipzig. Connewitz, Stöckartstraße 16a bei Bischoff, 
wieder eröffnet. 
Der Verkauf findet Mittwoch, Donnerstag und Freitag 
statt, und zwar nur vormittags. Er beginnt um 7 Uhr und endert, 
sobald die einer Verkaufsstelle für den Tag überwiesenen 
Fleischwaren verkauft sind, spätestens aber mittags 12 Lhr. 
Vom 8. Oktober 1915 an wird auch in den Verkaufsstellen 
in der Markehalle und Eisenbahnstraße 32 an den jetzt fest- 
gesetzten drei Verkaufstagen (Mittwoch, Donnerstag und Freitag) 
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