Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

nur noch vormittags verkauft. Der Verkauf beginnt ebenfalls 
um 7 Uhr und endet, sobald die einer Verkaufsstelle für den 
Tag überwiesenen Fleischwaren verkauft sind, spätestens aber 
mittags 12 Uhr. 
Bekanntmachung des Nates der Stadt Leipzig vom 
17. Oktober 1915, Eierverkauf betreffend. (Auszug). 
In den städtischen Verkaufsstellen (siehe oben) werden öster- 
reichisch-ungarische Eier verkauft, die die Stadt durch Vermitt- 
lung der Zentral-Einkaufsgesellschafe m. b. H. Berlin, bezogen hat. 
In der Verkaufsstelle in Leipzig. Gohlis, Auß. Hallischestr. 41, 
werden keine Eier verkauft. 
Der Verkauf erfolgt nur an Leipziger Einwohner gegen 
Vorzeigung des Einwohnermeldescheines. 
Der Preis beträgt 17 3 für das Stück. 
An einen Käufer werden nur bis 10 Stück abgegeben. 
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der 
at auch fernerhin Eier beziehen wird. Die Verkaufstage 
werden bekannt gegeben. 
Bekanntmachung des Bundesrats über Erwerbslosen- 
fürsorge vom 6. Dezember 1914. 
1. Der für Gewährung von Wochenhilfe während des 
Krieges sowie zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeinde- 
verbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege aus- 
9eworfene Betrag von 200 Millionen ist für die Dauer des 
rieges bestimmt. 
2. Die mit Geihilfen zu unterstlizenden Gemeinden oder 
Gemeindeverbände dürfen der Kriegswohlfahrkspflege nicht den 
Rechtscharakter der Armenpflege beilegen. 
3. Beihilfen können mit der Wirkung vom 1. Januar 1915 
an bewilligt werden. 
4. Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande darf nicht 
mehr als ein Drittel des Gesamtaufwandes für die Kriegs. 
wohlfahrtspflege bewilligt werden. — Ausnahmsweise kann der 
Bundesrat mehr als dieses Orittel bewilligen. 
5. Die Beihilfe wird grundsäglich unter Berücksichtigung 
der Leistungsfähigkeit der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes 
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