und der Höhe ihrer Leistungen nur für solche durch den Krieg
auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege veranlaßte Aufwen-
dungen gewährt, die über die bisherigen Ausgaben für Wohl-
fahrtspflege hinausgehen; Ausgaben für gesetzliche Armenpflege
bleiben dabei außer Betracht.
6. (Betrifft lediglich Beihilfen zur Gewährung von
Familienunterstützung und Wochenhilfe.)
7. Soweit die Kriegswohlfahrtspflege in der Form der
Erwerbslosenfürsorge erfolgt, sind nachstehende Bedingungen
zu erfüllen:
a) Die Regelung der Voraussehzungen, der Höhe und der
Art der Fürsorge ist dem Ermessen der Gemeindebehörde
überlassen; an Stelle von Geldunterstützungen können
auch Sachleistungen (Gewährung von ebensmitteln,
Mietunterstützungen und dgl.) treten;
die Fürsorge darf nur arbeitsfähigen uud arbeitswilligen
Ortseinwohnern, die infolge des Krieges durch Erwerbs-
losigkeit sich in bedürftiger Cage befinden, gewährt werden.
Erwerbslosen, die sich weigern, geeignete Arbeit zu
übernehmen, darf eine Fürsorge nicht bewilligt werden;
kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung)
darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Be-
tracht gezogen werden;
d) Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener
(Gewerkschaften) oder fremder Vorsorge bezieht, sowie
ARentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder
dem Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe höchstens
zur Hälfte angerechnet werden. Für Zinsen von Spar-
groschen gilt dies unbeschadet der nach c unzulässigen
Anrechnung des Kapitals.
8. Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre Anträge
bei den Landeszentralbehörden zu stellen.
b
·
Bekanntmachung des sächsischen Ministeriums des
Innern über die Kartoffelversorgung in Sachsen.
Oktober 1915.
Seitdem die Bundesratsverordnung über die Kartoffel-
versorgung erschienen ist, hat das Angebot von Kartoffeln am
130