Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

und der Höhe ihrer Leistungen nur für solche durch den Krieg 
auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege veranlaßte Aufwen- 
dungen gewährt, die über die bisherigen Ausgaben für Wohl- 
fahrtspflege hinausgehen; Ausgaben für gesetzliche Armenpflege 
bleiben dabei außer Betracht. 
6. (Betrifft lediglich Beihilfen zur Gewährung von 
Familienunterstützung und Wochenhilfe.) 
7. Soweit die Kriegswohlfahrtspflege in der Form der 
Erwerbslosenfürsorge erfolgt, sind nachstehende Bedingungen 
zu erfüllen: 
a) Die Regelung der Voraussehzungen, der Höhe und der 
Art der Fürsorge ist dem Ermessen der Gemeindebehörde 
überlassen; an Stelle von Geldunterstützungen können 
auch Sachleistungen (Gewährung von ebensmitteln, 
Mietunterstützungen und dgl.) treten; 
die Fürsorge darf nur arbeitsfähigen uud arbeitswilligen 
Ortseinwohnern, die infolge des Krieges durch Erwerbs- 
losigkeit sich in bedürftiger Cage befinden, gewährt werden. 
Erwerbslosen, die sich weigern, geeignete Arbeit zu 
übernehmen, darf eine Fürsorge nicht bewilligt werden; 
kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) 
darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Be- 
tracht gezogen werden; 
d) Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener 
(Gewerkschaften) oder fremder Vorsorge bezieht, sowie 
ARentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder 
dem Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe höchstens 
zur Hälfte angerechnet werden. Für Zinsen von Spar- 
groschen gilt dies unbeschadet der nach c unzulässigen 
Anrechnung des Kapitals. 
8. Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre Anträge 
bei den Landeszentralbehörden zu stellen. 
b 
· 
Bekanntmachung des sächsischen Ministeriums des 
Innern über die Kartoffelversorgung in Sachsen. 
Oktober 1915. 
Seitdem die Bundesratsverordnung über die Kartoffel- 
versorgung erschienen ist, hat das Angebot von Kartoffeln am 
130
	        
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