Markt in einem Umfang nachgelassen, der auf eine irrtümliche
Auffassung der beteiligten Kreise über die Tragweite der Ver-
ordnung schließen läßt. Es wird deshalb auf folgendes hin-
gewiesen:
1. Die Verpflichtung, 10 v. H. ihrer Ernte für die Ab-
gabe zu Grundpreisen zur Verfügung der Kommunalverbände
zu halten, besteht für alle Kartoffelerzeuger mit mehr als 10 ha
Kartoffelanbaufläche. Sie besteht auch dann in vollem Amfange
ork, wenn der Erzeuger bereits Kartoffeln verkauft hat und
selbst dann, wenn er glaubte, die noch in seinem Besitze be-
findlichen Kartoffeln in vollem Amfange für die eigene Wirt-
schafe zu benötigen. Die freie Verfügung der in der Bundes.-
ratsverordnung bezeichneten Kartoffelerzeuger ist schlechthin auf
90% ihrer Ernte beschränkt.
2. Die Annahme, daß § 8 eine Aussicht auf Erhöhung
der Grundpreise durch sogenannte Reports für die Zeit vom
I. Januar 1916 ab eröffne, ist irrig. Es werden in keinem
Falle solche Zuschläge gewährt, die dem Erzeuger einen er-
höhten Nucen gegenüber dem Herbstverkauf geben würden.
3. Eine spätere allgemeine Erhöhung der Grundpreise ist
auch für den Fall nicht zu erwarten, daß die in Aussicht ge-
nommene Kartoffelversorgung auf unerwartete Hindernisse stoßen
würde. Da die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln
für den Winter zu billigen Preisen schnellstens durchgeführt
werden muß, würde, falls die verfügte teilweise Sicherung sich
als unzureichend erweisen sollte, ein schärferer Eingriff unver-
meidlich sein, selbst wenn dabei berechtigte Wünsche der Kar-
boffelerzeuger zurückgestellt werden müßten, deren Schonung die
lehige Regelung noch vorsieht. Solche weitere Maßnahmen,
die sich, wenn nötig, nicht nur auf die Erzeuger, sondern auch
auf den Großhandel beziehen könnten, sind nur zu vermeiden,
wenn der Bedarf der Neichskartoffelstelle zu Grundpreisen in
der nächsten Zeit gedecke wird. An alle Beteiligten ergeht die
ringende Aufforderung, an ihrem Teile die glatte Erledigung
des Sicherungsgeschäftes zu erleichtern und damit einer vater-
ländischen Pflicht zu genügen, deren Erfüllung zugleich der
Wohlfahre ihres Landes dient.
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