Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

stümmelte und letztens die Einrichtung von Verband- und Er- 
frischungsstellen fallen der HPflegestättenabteilung anheim. 
5. Die Finanzabteilung: Derselben liegt ob, die gewal- 
tigen Summen zu beschaffen und zu verwalten und ihren Verwen- 
dungszwecken zuzuführen, deren die Verwundetenpflege in ihren 
vielseitigen Formen bedarf. Die Abteilung ist dabei hauptsäch- 
lich auf freiwillige Gaben der Bevölkerung, der Körperschaften, 
Behörden usw. angewiesen. Außerdem wurden Gelder auf- 
gebracht: durch die Rote Kreuz-Sammlung anläßlich des Ge- 
burtstages des sächsischen Königs; weiter durch Sammlung von 
Schmuckstücken und Gegenständen aus edlem Metall, die ein- 
geschmolzen wurden und deren Erlös dem Roten Kreuz zu- 
gute kam; durch Aufstellen von Rote Kreuz-Sammelbüchsen; 
durch die vom Berliner Zentralkomitee in die Wege geleitete 
Rote Kreuz. Pfennig-Sammlung, durch die Einführung von 
Rote Kreuz-Blockzetteln in Gastwirtschaften, durch Abhaltung 
von Vorträgen, Konzerten und Aufführungen, deren Erträg- 
nisse dem Roten Kreuz übermittelt werden; ferner gelang es, 
die Genehmigung zu einer Rote Kreuz-Lotterie zu erhalten 
und endlich gibt die Finanzverwaltung Postkarten und Ver- 
schlußmarken zum Kaufe aus. 
6. Die Rechts- und Versorgungsabteilung: Oiese hat 
im wesentlichen die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten des 
bUandesausschusses zu übernehmen. Ferner liegt ihr ob die Unter- 
stützung der Angehörigen des im Etappen- und Heimatsdienste 
verwendeten Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege, sowie 
die Fürsorge für die Erkrankten, die Kriegsinvaliden und die 
Kriegshinterbliebenen des Personals; außerdem hat sie die Für- 
sorge für die ins Feld eingerückten Angehörigen des Heeres 
und der Marine, jedoch nur insoweit, als es sich um Sach- 
leistung und um Uberweisung von Arbeit, Herstellung von 
Wäsche usw. handelt. — Der Kreis der Angehörigen des Unter- 
personals, die im Falle der Bedürftigkeit Unterstützung erhalten, 
ist sehr weit gezogen. Die Abteilung beläßt auch im Falle 
der Verwundung, Erkrankung oder zur Erholung beurlaubter 
Mitglieder des Unterpersonals den Angehörigen die Inter- 
stützung, ebenso den Familien der Vermißten und Verstorbenen, 
bis die Rente bei denselben einsegt. 
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