Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

mit entsprechender Vorbildung und angemessenem Be- 
triebskapital verliehen werden dürfen. 
Bestehender Besitz kann in Kriegerheimstätten umgewandelt 
werden. 
4. Die Heimstäctenversorgung geschieht durch ein Heim- 
stättenamt, das dem Reichsamt des Innern ein- und unterge- 
ordnet und in geeigneten Bezirken durch Heimstätten-Amt- 
männer vertreten wird. Diese haben in Fühlung mit den zu- 
ständigen Behörden (Bezirkskommandos usw.) die Auskunfts- 
erteilung und Vermittlung jeder Art bei Begründung, Aus- 
führung und Bewirtschaftung der Heimstätten zu bewirken und 
jeden Mißbrauch mit ihnen zu verhüten. 
5. Das Reich kann die Ausgabe von Heimstätten über- 
tragen an öffentlich-rechtliche Verbände und an gemeinnützige 
Vereinigungen. 
Lm Boden zur Errichtung von Kriegerheimstätten zu ge- 
winnen, haben die Heimstättenausgeber ein Vorkaufsrecht bei 
jeder Zwangsversteigerung und bei der Beräußerung von Grund- 
stücken, die in einem Jahrzehnt zweimal freihändig ihren Be- 
sitzer gewechselt haben. Bei diesen Grundstücken haben sie auch 
ein Enteignungsrecht, und zwar grundsätzlich zu dem Werte, 
der in Selbsteinschätzung vor dem Kriege zum Wehrbeitrag an- 
gegeben und angenommen worden ist. 
Weigern sich öffentlich rechtliche Verbände oder sonstige 
gemeinnützige Vereinigungen, die Ausgabe von Kriegerheim- 
stätten zu bewirken, obwohl sie im Besig von geeignetem Ge- 
lände sind, so ist das Reichs- Heimstättenamt berechtigt, dies 
Gelände zwecks Gründung von Kriegerheimstätten zu enteignen. 
6. Die Kriegerheimstätte wird zum Eigentum übertragen 
gegen eine unkündbare Bodenrente (Weiterbildung des § 1202 
Abs. 2 des BGW.). 
7. Eine Veräußerung der Kriegerheimstätte ist nur mit 
Genehmigung der Ehefrau zulässig. Die Rente (§ 6) kann nur 
gesteigert werden, wenn der Besitzer die Kriegerheimstätte frei- 
willig aufgibt, oder wenn nach dem Tode beider Eltern das 
jüngste Kind großjährig wird oder sie nicht selbst bewohnt und 
bewirtschaftet. Für die Steigerung ist nicht der für die Heim- 
stätte gebotene Preis allein maßgebend, sondern es muß eine 
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