Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

9. Annahme und Sammlung von Liebesgaben. 
Sammelstellen vom Roten Kreuz: 
Alte Handelsbörse am Naschmarkt. 
Schillerstr. 5, I, Bank für Grundbesitz. 
Marienstr. 17, Albert Zweig.erein. 
Sammlung von Liebesgaben für die sächs. Truppen. 
Annahme in der Hauptgeschäftsstelle Peterssteinweg 19 und 
in den Zweigstellen der „Leipziger Neueste Nachrichten“. 
Während des Druckes vollzogene 
Abänderungen früherer Bestimmungen und 
Neuerlasse. 
1. Schulgeld für Militärkinder. 
Nach der Bekanntmachung des Kriegsministeriums haben 
nach § 10 der Schulgeldbestimmung in der Fassung vom 22 Sep- 
tember 1915 mit einem Nachtrag vom 1. Oktober 1915 die 
Militärbehörden noch 3 Monate nach Ableben der Bäter das 
Schulgeld zu zahlen für die in dem Gesetz bezeichneten Mann- 
schaften. — über die Schulgeldzahlung bei Vermißten oder Ge- 
fangenschaft sei bemerkt, daß in beiden Fällen das Schulgeld 
solange gezahlt wird, bis die Kriegsunterstützungen aufhören 
oder der Heeresdienst der betreffenden Mannschaften aufhört. 
2. Polizeiliche Meldung der zum Heere Einberufenen. 
Die polizeiliche Abmeldung der zum Heere Einberufenen 
muß wie bekannt möglichst innerhalb 24 Stunden erfolgen, die 
Unterlassung zieht Strafe nach sich. — Ooch auch im eigenen 
Interesse der Familie ist die Abmeldung zu bewirken. Nach 
dem am 4. August 1914 erlassenen Geseg, betreffend den Schutz 
der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte be- 
hinderten Personen, ist z. B. wegen der AUnterbrechung des Ver- 
fahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten notwendig, daß dem 
Gericht die polizeiliche Abmeldung vorliegt. Die Ehefrau schüst 
sich dadurch vor Zwangsvollstreckung und Verurteilung. 
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