3. Erhöhung der Arbeitlosenunterstützung.
Infolge der allgemeinen Erhöhung der Lebensmittelpreise
bat der Dat eine 25%% ige Erhöhung der Arbeitlosenunter-
stützung beschlossen.
4. Erhöhung der Kriegsunterstützung.
Der Nat hat auf GVorschlag der Unterstützungskommission
beschlossen, vom 1. November 1915 bis 30. April 1916 die
Kriegsunterstützung in den Fällen wo 1. der bereits am 1. Oktober
bewilligte Zuschlag weniger ausmacht als die Erhöhung der
Reichsunterstützung, 2. bisher nur die Mindest. (Reichssäge)
gewährt wurden und 3. der städtische Zuschlag aus beson-
deren Gründen noch nicht gezahlt wird, derartig zu ergänzen,
daß die Ehefrau 15 4, jede andere unterstützungsberechtigte
Person 7,50 4k“ pro Monat erhält.
5. Hinterbliebenenrente.
Nach einem Beschluß des Rates wird den Hinterbliebenen
gefallener Krieger die Kriegsunterstützung 3 Monate neben der
Rente weiter gezahlt. Rückwirkend ist dieser Beschluß nicht,
sondern gilt von Mitte Oktober 1915 ab.
Bekanntmachung des Bundesrates zur Einschränkung
des Ileisch= und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915.
Reichsgesetzblatt S. 327. (Auszug.)
§ 1. Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleisch-
waren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen,
nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Dies
gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltung
und an die Marineverwaltung.
§ 2. In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften
sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen
1. Montags und Oonnerstags Fleisch, Wild, Geflügel,
Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck ge-
braten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes
Fett und
2. Sonnabends Schweinefleisch
nicht verabfolgt werden.
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