Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

3. Erhöhung der Arbeitlosenunterstützung. 
Infolge der allgemeinen Erhöhung der Lebensmittelpreise 
bat der Dat eine 25%% ige Erhöhung der Arbeitlosenunter- 
stützung beschlossen. 
4. Erhöhung der Kriegsunterstützung. 
Der Nat hat auf GVorschlag der Unterstützungskommission 
beschlossen, vom 1. November 1915 bis 30. April 1916 die 
Kriegsunterstützung in den Fällen wo 1. der bereits am 1. Oktober 
bewilligte Zuschlag weniger ausmacht als die Erhöhung der 
Reichsunterstützung, 2. bisher nur die Mindest. (Reichssäge) 
gewährt wurden und 3. der städtische Zuschlag aus beson- 
deren Gründen noch nicht gezahlt wird, derartig zu ergänzen, 
daß die Ehefrau 15 4, jede andere unterstützungsberechtigte 
Person 7,50 4k“ pro Monat erhält. 
5. Hinterbliebenenrente. 
Nach einem Beschluß des Rates wird den Hinterbliebenen 
gefallener Krieger die Kriegsunterstützung 3 Monate neben der 
Rente weiter gezahlt. Rückwirkend ist dieser Beschluß nicht, 
sondern gilt von Mitte Oktober 1915 ab. 
Bekanntmachung des Bundesrates zur Einschränkung 
des Ileisch= und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915. 
Reichsgesetzblatt S. 327. (Auszug.) 
§ 1. Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleisch- 
waren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, 
nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Dies 
gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltung 
und an die Marineverwaltung. 
§ 2. In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften 
sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen 
1. Montags und Oonnerstags Fleisch, Wild, Geflügel, 
Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck ge- 
braten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes 
Fett und 
2. Sonnabends Schweinefleisch 
nicht verabfolgt werden. 
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