3. wer den in § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;
4. wer den nach § 10 erlassenen Ausführungsvorschriften
zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf
Antrag des Unternehmers ein.
§8. Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank-
und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischungsräume schließen,
deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der
OOflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verord-
nung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auf-
erlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in denen
Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus
Fleisch bestehen, feilgehalten werden.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. über die
Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§+* 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf
Verbrauchervereini Anwendung.
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Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom
6. November 1915 über die Versorgung von Kindern,
Wöchnerinnen und Kranken mit Vollmilch. (Auszug.)
§ 1. Die von den Milchhändlern und Milchstallbesigern
zur Abgabe an die Verbraucher in den Verkehr gebrachte Voll-
milch muß vorzugsweise als Nahrungsmittel für
1. Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahre,
2. ältere Kinder bis zur Entlassung aus der Schule, die un-
genügend ernährt sind,
3. Wöchnerinnen und stillende Mütter und
4. Kranke
zur Verfügung gestellt werden.
Zu dem Zwecke wird auf Grund der Bundesratsverord-
nung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs
vom 4. November 1915 der Verkehr mit Vollmilch wie folgt
geregelt:
§ 2. Für die in § 1 unter Ziffer 1—4 aufgeführten Per-
sonen werden auf Antrag Ausweiskarten zum Einkaufe von
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