Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Vollmilch ausgegeben. Diese Ausweiskarten enthalten für jede 
Woche 7 Ausweismarken, die je auf die Menge Vollmilch 
“*;* welche dem Versorgungsbedürftigen täglich zusteht 
vgl. 8 7). 
§ 3. Milchhändler und Milchstallbesitzer sind verpflichtet, 
die zur Abgabe an die Verbraucher bestimmte Vollmilch den 
Inhabern von Ausweiskarten vor den übrigen Kunden gegen 
Abgabe der Ausweismarke und gegen Barzahlung zu verkaufen, 
wenn der Karteninhaber seinen Bedarf an Vollmilch mindestens 
am Tage vorher unter Vorzeigung der Ausweiskarte und An- 
habe seines Namens und seiner Wohnung angemeldet hat. 
Findet ein Karteninhaber selbst keinen Milchhändler oder 
Micchstallbesiger, der seine Anmeldung annimmt, so hat er dies 
dem Kriegsernährungsamte, Neues Rathaus, 2. Obergeschoß, 
Zimmer 464, schrifelich unter genauer Angabe seines Namens 
und seiner Wohnung anzuzeigen. Dieses wird ihm nach Mög- 
lichkeit eine Bezugsquelle für Milch nachweisen. 
§ 6. Ausweiskarten zum Einkaufe von Vollmilch werden 
nur für solche versorgungsbedürftige Personen abgegeben, die 
im Stadtbezirke wohnen oder vorübergehend Aufenthalt nehmen. 
§ 7. Die Zuweisung von Vollmilch an die versorgungs- 
bedürftigen Hersonen wird nach dem Bedürfnisse bemessen. Für 
die in § 1 unter Jiffer 2 und 4 genannten Personen werden 
Ausweiskarten nur solange gewährt, als es der Arze für not- 
wendig hält. 
Es erhalten für die Woche 
1. von den Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahre, 
a) die Kinder bis zu ½ Jahr 7 Ausweismarken über je 
½ Liter Vollmilch, 
b) die Kinder von über ½ Jahr bis zu 1½ Jahr7 Aus- 
weismarken über je 1 Liter Vollmilch, 
() die Kinder von über 1½ Jahr bis zu 2 Jahren 7 Aus- 
weismarken über je ½ Liter Vollmilch; 
2. Kinder über 2 Jahre, die ungenügend ernährt sind,) Aus- 
weismarken, die je über die Menge Vollmilch lauten, 
deren sie nach dem Gutachten des Arztes täglich bedürfen, 
jedoch nicht über ½ Oiter täglich; 
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