I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
Die Bestimmungen über die gesetzliche Vormundschaft sind
neu gefaßt worden und lauten jetzt:
Bestimmungen
über die gesetzliche Vormundschaft in der Stadt Leipzig.
(Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten vom 30. Dezember 1914
und Genehmigung des Kgl. Ministeriums der Justiz vom 11. Februar 1915.)
Auf Grund von Artikel 136 des Einführungsgesetzes zum
Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche und von §§ 37 bis 39 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes vom 18. Juni 1898 wird folgen-
des bestimmt:
1. Dem Vorstande des Pfleg= und Jugendfürsorgeamtes
zu Leipzig, für den Fall seiner Behinderung aber dem
juristischen Beamten bei diesem Amte, stehen die Rechte
und Oflichten eines Vormundes für alle an sich eines
Vormundes bedürfenden Minderjährigen zu, die unter
der Aufsicht des Vorstandes des Hfleg= und Jugend-
fürsorgeamtes zu Leipzig in einer von ihm ausgewählten
Familie oder Anstalt oder, soweit sie unehelich geboren
sind, in der mütterlichen Familie erzogen werden.
Als Auswahl der Familie oder Anstalt ist es auch
anzusehen, wenn der gesetzliche Vormund zur Unter-
bringung eines Minderjährigen in einer Familie oder
Anstalt seine Genehmigung erteilt.
2. Die Vorschrift findet nur Anwendung auf Minderjährige,
für deren Bevormundung das Königl. Amtsgericht Leipzig
zuständig ist.
3. Die gesetzliche Vormundschaft beginnt, sobald ein Min-
derjähriger der Aufsicht des Pflegamtsvorstandes unter-
stellt wird.
4. Soweit nicht mit dem Vormundschaftsgerichte etwas
anderes vereinbart wird, hat der Pflegamtsvorstand den
Eintritt der gesetzlichen Vormundschaft unverzüglich dem
Vormundschaftsgerichte anzuzeigen.