Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft. 
Die Bestimmungen über die gesetzliche Vormundschaft sind 
neu gefaßt worden und lauten jetzt: 
Bestimmungen 
über die gesetzliche Vormundschaft in der Stadt Leipzig. 
(Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten vom 30. Dezember 1914 
und Genehmigung des Kgl. Ministeriums der Justiz vom 11. Februar 1915.) 
Auf Grund von Artikel 136 des Einführungsgesetzes zum 
Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche und von §§ 37 bis 39 des 
Sächsischen Ausführungsgesetzes vom 18. Juni 1898 wird folgen- 
des bestimmt: 
1. Dem Vorstande des Pfleg= und Jugendfürsorgeamtes 
zu Leipzig, für den Fall seiner Behinderung aber dem 
juristischen Beamten bei diesem Amte, stehen die Rechte 
und Oflichten eines Vormundes für alle an sich eines 
Vormundes bedürfenden Minderjährigen zu, die unter 
der Aufsicht des Vorstandes des Hfleg= und Jugend- 
fürsorgeamtes zu Leipzig in einer von ihm ausgewählten 
Familie oder Anstalt oder, soweit sie unehelich geboren 
sind, in der mütterlichen Familie erzogen werden. 
Als Auswahl der Familie oder Anstalt ist es auch 
anzusehen, wenn der gesetzliche Vormund zur Unter- 
bringung eines Minderjährigen in einer Familie oder 
Anstalt seine Genehmigung erteilt. 
2. Die Vorschrift findet nur Anwendung auf Minderjährige, 
für deren Bevormundung das Königl. Amtsgericht Leipzig 
zuständig ist. 
3. Die gesetzliche Vormundschaft beginnt, sobald ein Min- 
derjähriger der Aufsicht des Pflegamtsvorstandes unter- 
stellt wird. 
4. Soweit nicht mit dem Vormundschaftsgerichte etwas 
anderes vereinbart wird, hat der Pflegamtsvorstand den 
Eintritt der gesetzlichen Vormundschaft unverzüglich dem 
Vormundschaftsgerichte anzuzeigen.
	        
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