Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

sind ländliche Bezirke von mäßig räumlicher Ausdehnung, mög- 
lichst die in einem Amkreise von 5 km um den Wohnsitz des 
Kolonievorstehers liegenden Orte umfassend. Mehr als 50 Kinder 
sind in der Regel einer Kolonie nicht zugeteilt. 
Die Waisenkinder bleiben auch, nachdem sie die Schulzeit 
beendet haben, bis zur Vollendung des 21. bebensjabres unter 
der Aufsicht des Pfleg= und Jugendfürsorgeamtes. 
Anstalten, in denen Waisenkinder der Stadt Leipzig 
untergebracht werden: 
Erziehungs- und Dflegeanstalt P.-Lindenau, 
Friedrich-August-Kinderschutzhaus, L.-Eutriy#sch, 
Kinderheim, L.-Connewitz, 
Vincentiusstift, C. Reudni, 
Waisenhaus, .-Connewigz, 
„ Großpösna, 
Zillerstift, Leipzig. 
III. Ziehkinderaufsicht. 
Für die Ziehkinderpflege und aufsicht gelten hauptsächlich 
die Bestimmungen der alljährlich erneuerten Bekanntmachung 
vom 1. Januar jedes Jahres. 
Die Bekanntmachung vom 1. Januar 1915 lautet: 
Ziehkinderpflege. 
Die Fürsorge und Aufsicht des Pfleg. und Jugendfürsorgeamts 
— Ziehkinderabteilung — erstreckt sich auf alle in Leipzig befindlichen 
unehelichen Kinder, von der Geburt an bis zu ihrer Entlassung aus 
der Schule, gleichviel ob sie von der Mutter oder von fremden Per- 
sonen verpflegt werden, sowie auf die zusammen mit unehelichen in 
einer Oflegstelle untergebrachten ehelichen Kinder. 
Die Mutter oder die Pflegemutter hat das Kind am zweiten 
Freitag nach der Geburt oder nach der Aufnahme in die Pflege nach- 
mittags in der Zeit von 3 bis 5 Uhr in dem hierzu bestimmten Raume 
(Neues Stadthaus, Eingang nur Markgrafenstraße, Zwischengeschoß) 
anzumelden und die Papiere, die über Namen, Geburtsort und Ge- 
burtstag des Kindes und seiner Mutter Aufschluß geben, vorzulegen. 
Das Kind ist sobald als möglich dem städtischen Kinderarzte vorzu- 
stellen. Für die berwachung des Kinderwagens, der Kleider des 
Kindes usw. während der Vorstellung hat die Mutter oder flege- 
mutter selbst zu sorgen. 
Wenn ein solches Kind hier oder auswärts in andere Oflege 
kommt, wenn es stirbt, oder wenn Mutter oder „legeeltern ihre
	        
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