die Sicherstellung des vom Water für die ersten drei Monate
zu gewährenden LInterhalts sowie der Entbindungs- und Sechs-
wochenkof#en.
IV. Fürsorgeerziehung.
Nach dem Gesetz über die Fürsorgeerziehung vom 1. Febr. 1909
kann ein Minderjähriger der Fürsorgeerziehung überwiesen werden:
a) wenn die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 55 des Straf-
gesesbuchs vorliegen und die Entfernung des Minder-
jährigen aus seiner bisherigen Amgebung zur Verhütung
seiner Verwahrlosung erforderlich ist,
b) wenn sonstige Tatsachen vorliegen, welche die Fürsorge-
erziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Ver-
derbens des Minderjährigen notwendig machen.
Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
soll nur dann der Fürsorgeerziehung unterworfen werden, wenn
begründete Aussicht besteht, daß durch sie eine Besserung er-
zielt wird.
Die Fürsorgeerziehung erfolgt unter öffentlicher Aufsicht
mm einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- und
Besserungsanstalt.
Die Fürsorgeerziehung wird vom Vormundschaftsgericht
angeordnet.
Das Vormundschaftsgericht verfügt von Amteswegen oder
auf Antrag.
Für die Stadt Leipzig ist das Pfleg- und Jugendfürsorge-
amt Antrags- und Wollzugsbehörde. Etwaige Anträge auf
Einleitung des Fürsorgeerziehungsverfahrens über einen Jugend-
lichen sind deshalb in der Regel beim Dfleg= und Jugend.
fürsorgeamt, Waisenabteilung, anzubringen. Bei schulpflichtigen
Minderjährigen ist auch die Bezirksschulinspektion für die Stel-
lung des Antrags zuständig.
Deoas Dsleg. und Jugendfürsorgeamt bringt die Zöglinge
im Anstalten — siehe das Verzeichnis weiter unten — oder in
zumeist ländlichen Familien, vielfach innerhalb der Waisen-
kolonien, unter. In Lehr., Dienst- oder Arbeitsstellen und zu
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