Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Die städtische Säuglingsfürsorge wird zurzeit entlastet durch 
die Wochenhilfe, die für Angehörige der Kriegsteilnehmer auf 
Grund der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 3. Dezem- 
ber 1914 und 23. April 1915 gewährt wird. 
Neben die Fürsorge für stillende Mütter und ihre Kinder 
in den Mütterberatungsstellen (und neben die Aberwachung der 
unehelichen Säuglinge durch die Ziehkinderaufsicht) ist mit An- 
fang Juni 1915 eine besondere Fürsorge für diejenigen ehe- 
lichen Säuglinge der minderbemittelten Bevölkerung getreten, 
welche von ihren Müttern nicht gestillt werden. 
Berücksichtigt werden die ehelichen Säuglinge solcher Fami- 
lien, in denen das Einkommen des Familienhauptes annehmbar 
weniger als 1500 4 jährlich beträgt. 
Die Ourchführung der Fürsorge durch Besuche der Familien, 
Beratung der Mütter und #berwachung des Gesundheits- 
zustandes der Kinder haben die Hebammen übernommen, und zwar 
in jedem Falle diejenige Hebamme, welche die Entbindung ge- 
leitet hat. Die Hebammen werden nur dann tätig, wenn die 
betreffenden Familien damit einverstanden sind. Die Besuche 
erfolgen im 2. bis 6. Lebensmonat des Kindes, und wenn der 
6. Monat in die heiße Jahreszeit fällt, bis zum Ende der 
Hitzeperiode. 
Die Hebammen veranlassen Abstellung von Mängeln und 
Fehlern in der Ernährung und OÖflege des Kindes durch Be- 
lehrung der Mütter und berichten dem städtischen Ofleg- und 
Jugendfürsorgeamte über den Gesundheitszustand des Kindes. 
Sie sind für diese Tätigkeit durch von Arzten geleitete Kurse 
geschult. Die Einstellung eines Aufsichtsarztes, bei dem sich 
die Hebammen für diese Tätigkeit den nötigen Rat holen sollen, 
ist in Aussicht genommen. 
Die Einrichtung soll zunächst während des Krieges be- 
stehen und der Kriegswohlfahrtspflege dienen; es macht hierbei 
aber nicht den geringsten Anterschied, ob der Vater Kriegsteil- 
nehmer ist oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.