Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Seit dem Jahre 1906 besteht bei der Anstalt auch eine Abtei- 
lung für Konfirmierte, in die der Schule entwachsene Minder- 
jährige zur Erziehung untergebracht werden können. 
In der Anstalt wird Schulunterricht entsprechend den An- 
forderungen des sächsischen Volksschulgesetzes erteilt, während 
der schulfreien Zeit aber werden die Zöglinge mit Haus., Feld- 
und Gartenarbeiten beschäftigt, auch wird in der Anstalt etwas 
Giehzucht betrieben und ein Teil der Zöglinge in eigenen Werk- 
stätten zum Schneider- oder Schuhmacherhandwerke angelernt. 
Konfirmierte Zöglinge, die sich zur Entlassung eignen, werden 
— soweit möglich — in ihren Wünschen und Fähigkeiten ent- 
sprechende Lehrstellen oder in passende Oienststellen untergebracht. 
Der Verpflegbeitrag beläuft sich auf 430 .4 jährlich für 
jeden Zögling, außerdem ist bei der Aufnahme ein einmaliges 
Bekleidungsgeld von 60 .4 zu entrichten. Werden bei der Ent- 
lassung dem Zögling außer einem ihm zu schenkenden Anzuge 
weitere Ausstattungsstücke mitgegeben, so sind die Kosten dafür 
zu erstatten. 
Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Rates der Stadt 
beipzig. 
VIII. Anstalten, die dem Armenamte 
unterstehen. 
Im Armenhause L.-Connewitz, Bornaische Str. 82, 
werden arme alte oder sieche Männer auf Anordnung des Armen- 
amtes verpflegt, auch finden dort jüngere Männer Aufnahme, 
die aus den Ofleg- oder Krankenhäusern entlassen wurden und 
denen Gelegenheit geboten werden soll, sich nach einer längeren 
Krankheit wieder an Tätigkeit zu gewöhnen. 
Im Armenhause L.-Stötteritz mit Versorgtenabteilung, 
Hopfengarten 5 und Oberdorfstr. 13, 
werden auf Anordnung des Armenamtes insbesondere solche 
arme alte oder sieche Personen aufgenommen, welche Hausrat 
und etwas Wäsche haben und nicht in den übrigen Anstalten 
untergebracht werden können. 
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