chen, ehe sie in die Frauenklinik der Universität aufgenommen
werden können, oder auch nach der Entbindung versorgt werden.
Das Obdachlosenhaus,
L.Thonberg, Reitzenhainer Str. 125,
bietet obdachlosen Familien und Einzelpersonen vorübergehend
Unterkunft, und zwar nur so lange, bis sie sich wieder Woh-
nung außerhalb des Obdachlosenhauses verschafft haben.
Die Obdachlosen erhalten freie Beleuchtung und Heizung,
außerdem ist Gelegenheit zum Kochen, Baden und Waschen
und zum Nollen der Wäsche vorhanden. Sie können zu Hilfe-
leistungen bei Hausarbeiten herangezogen werden.
Wenn die Oddachlosen mittellos und nicht in der Lage
sind, sich ihren Unterhalt selbst zu erwerben, so wird ihnen auf
Beschluß des Armenamtes auch freie Beköstigung gewährt.
Die Möbel und sonstigen Gegenstände der im Odbdach-
losenhause Untergebrachten können in den hierfür vorhandenen
besonderen Lagerräumen vorläufig aufbewahrt werden.
Für die
Zweiganstalt des Obdachlosenhauses,
L.Möckern, Pohlestr. 2,
gilt das über das Obdachlosenhaus Gesagte, es werden in der
Zweiganstalt nur einzelne Frauen untergebracht, auch wird Be-
köstigung nicht gewährt.
IX. Anterhaltspflicht).
Nach § 361 Abs. 10 des Reichsstrafgesetzbuches kann mit
Haft oder mit einer Geldstrafe bis 150 Mark bestraft werden:
„wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren
Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unter-
haltspflicht trotz Aufforderung der zuständigen Behörde
derart entzieht, daß durch Vermittlung der Behörde fremde
Hilfe in Anspruch genommen werden muß."
§ 5 Abs. 2 der Sächsischen Armenordnung bestimmt:
„Wenn Seitenverwandte oder verschwägerte Personen
nicht vermöge eines besonderen Rechtsmittels für ihre ver-
*) Dem Handbuch der Armenpflege der Stadt Leipzig für 1914 ent.
nommen.
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