armten Angehörigen zu sorgen verbunden sind, so können
sie doch von den Armenverbänden zur Erfüllung der ihnen
diesfalls obliegenden moralischen Verpflichtung auf eine an—
gemessene Weise aufgefordert werden.“
a) der Verwandten.
Als Grundsatz hat das Bürgerliche Gesetzbuch in 8 1601
die Bestimmung aufgestellt, daß Verwandte in gerader Oinie
verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.
Die Unterhaltspflicht dehnt sich nicht wie das Erbrecht
auch auf die entferntesten Seitenlinien aus, sondern erstreckt
sich nur auf solche Angehörige, die in gerader Linie miteinander
verwandt sind, also voneinander abstammen, z. B. Kinder, Enkel,
Lrenkel, sowie Eltern, Großeltern und Urgroßeltern.
Geschwister sind, weil sie nur von denselben Personen,
aber nicht voneinander abstammen, bloß in der Seitenlinie ver-
wandt, also zwar sittlich, aber nicht gesetzlich verpflichtet, einander
Lnterhalt zu gewähren; ebensowenig weitere Verwandte oder
Verschwägerte. Auch Stiefverwandte, die nach dem BG#.
(§ 1590) als Verschwägerte zu gelten haben, sind nicht ver-
pflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Stiefeltern brauchen
also, wenn sie wohl auch sittlich dazu verpflichtet sein können,
Stiefkinder und umgekehrt diese nicht jene zu unterstützen.
Das Rechce, von seinen verpflichteten Verwandten Unter-
halt zu verlangen, steht nach § 1602 nur demjenigen zu, welcher
„außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ Wer weder
eigenes Vermögen noch Einkünfte hat und auch durch Arbeit
seinen Unterhalt nicht erwerben kann, kann also von seinen An-
gehörigen, mit denen er in gerader inie verwandt ist, Unter-
halt fordern. Solange er aber noch Vermögen besitzt, hat er
diesen Anspruch nicht.
Nur ein minderjähriges, unverheiratetes Kind kann von
seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung
des Anterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines
Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht
ausreichen. Die Eltern können zwar die Zinsen des Kindes-
vermögens und den Ertrag seiner Arbeit für den Unterhalt
verwenden, aber das Kind braucht sich nicht gefallen zu lassen,
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