Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

haften. Es kommen also zunächst die Kinder, Enkel usw. in 
Betracht und erst nach diesen die Eltern, Großeltern usw. 
Die Unterhalespflicht der Abkömmlinge selbst bestimmt sich 
nach der gesetichen Erbfolgeordnung und dem Werhältnis der 
Erbteile; sie haften, wenn sie alle leistungsfähig sind, nach 
Stämmen, nicht als Gesamtschuldner. Scheidet ein Verwandter 
wegen Leistungsunfähigkeit aus, so haben die nach ihm haf- 
tenden Verwandeen, also seine Kinder, seinen Anteil zu tragen. 
Sind solche nachgeordnete Verwandte nicht vorhanden oder 
leistungsunfähig, so erweitert sich die Unterhaltspflicht der 
übrigen Stämme in demselben Maße, wie sich ihr Erbteil ver- 
größern würde, wenn der Leistungsunfähige nicht vorhanden wäre. 
Hat der Bedürftige keine leistungsfähigen Abkömmlinge, 
so haften unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die 
näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen 
Teilen. Der Vater haftet jedoch in der Regel vor der Mutter. 
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhalts- 
pflichtige außerstande, allen Anterhalt zu gewähren, so gehen 
unter ihnen die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigen- 
den Linie, unter den Abkömmlingen diejenigen, welche im Falle 
der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sein würden, den 
übrigen Abkömmlingen, unter der aufsteigenden Linie die näheren 
den entfernteren, vor. 
Der Ehegatte steht mit seinem Anspruche den minder- 
jährigen, unverheirateten Kindern gleich. Wie er vor den 
Verwandten haftet, so geht auch sein Recht auf Unterhalt 
volljährigen oder verheirateten Kindern und den übrigen Ver- 
wandten vor. 
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich 
nach der Lebensstellung des Bedürftigen (standesgemäßer Inter- 
halt). Der Anterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf, bei 
einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der 
Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe. 
Nur ausnahmsweise kann der Bedürftige bloß den not- 
dürfcigen Unterhalt fordern, und zwar dann, wenn er durch 
sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, also z. B. 
durch Trunksucht, iederlichkeit, Berschwendung. Ferner unter- 
liegt der Unterhaltsanspruch der Abkömmlinge, der Eltern und 
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