Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

des Ehegarten derselben Beschränkung, wenn sie sich einer Ver- 
fehlung schuldig gemacht haben, die den Anterhaltspflichtigen 
berechtigt, ihnen den Sflichtteil zu entziehen (z. B. ehrloser, un- 
sittlicher Lebenswandel, Mißhandlung). 
Wenn der Anspruch des Bedürftigen hiernach auf das 
Noktdürftigste beschränkt ist, kann er auch wegen desjenigen, was 
am Standesgemäßen fehlt, nicht andere AUnterhaltspflichtige in 
Anspruch nehmen. 
Wegen der Art des Anterhaltes bestimmt das BG., 
daß er durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist, und 
zwar für 3 Monate im voraus. Wenn besondere Umstände es 
rechtfertigen, kann der Verpflichtete auch verlangen, daß ihm 
die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, 
z. B. durch Gewährung von Kost und Wohnung. 
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte den Unter- 
haltsanspruch nur von der Zeit an geltend machen, zu welcher 
der Anspruch rechtshängig geworden oder der Verpflichtete in 
Verzug geraten ist, d. h. trog der Aufforderung zur sofortigen 
Leistung nichts gewährt hat. 
Für die Zukunft kann auf den Anterhalt nicht verzichtet 
werden. 
b) des Ehegatten. 
Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebens- 
stellung, seines Bermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unter- 
halt zu gewähren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sie 
selbst Wermögen besiczt oder Einkommen hat oder solches durch 
Arbeit erzielen könnte. Die Ehegatten sind — wie minder- 
jährigen, unverheirateten Kindern gegenüber — nicht von der 
Unterhalespflicht befreit, wenn ihr eigener standesgemäßer Unter- 
halt gefährdet wird; sie sind verpflichtet, im Bedarfsfalle auch 
den Stamm ihres Vermögens zu verwenden. 
Die Frau braucht freilich dem Manne den seiner Lebens- 
stellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Ver- 
mögens und ihrer Erwerbsfähigkeit nur dann zu gewähren, 
wenn er selbst außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 
Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemein- 
schaft gebotenen Weise zu entrichten. 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.